Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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die Kosten und andererseits den Nutzen, respektive Zielerreichungsgrad, der Regulierungsalternative zu eruieren. Diese Wirkungen werden im Rahmen einer RFA abgeklärt und beinhalten auch die Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft. Idealerweise können die Kosten und Nutzen quantitativ ausgewiesen werden, ansonsten ist eine qualitative Darstellung der Auswirkungen notwendig. Für die methodische Vorgehensweise zur Bestimmung der Auswirkungen einer Vorlage wird auf das RFA-Handbuch des SECO verwiesen.53
Bst. b
Buchstabe b legt einen Grundsatz für die Entlastung der Unternehmen fest. Die Belastungen von Unternehmen durch Regulierungskosten sollten möglichst früh im Rechtsetzungsprozess identifiziert und entsprechende Alternativen sollten geprüft werden. Die frühzeitige Analyse ermöglicht es, die Belastung von Unternehmen bereits bei den ersten Überlegungen zu verschiedenen Ausgestaltungsalternativen zu berücksichtigen. Weiter sollten solche Überlegungen transparent ausgewiesen werden, beispielsweise im Rahmen des Quick-Checks oder eines allfälligen Aussprachepapieres.
Die angemessene Berücksichtigung der Belastung für Unternehmen bei der Abwägung verschiedener Regulierungsalternativen sieht vor, diejenige Regulierungsalternative zu wählen, die ohne Verschlechterung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die geringeren Regulierungskosten für Unternehmen mit sich bringt. Insbesondere gilt es zu beachten, dass Instrumente wie Verbote, Monopole und Konzessionen, Bewilligungspflichten, Fähigkeitszeugnisse oder technische Vorschriften hohe Kosten verursachen können. Mildere Instrumente wie Meldepflichten statt Bewilligungspflichten, eine differenzierte Regulierung54 sowie die Möglichkeit zur zeitlichen Beschränkung der Regulierung verursachen in der Regel weniger Belastung für die Unternehmen. Widerspruchsverfahren, marktwirtschaftliche Instrumente, Nudges, verbesserte Informationsgrundlagen oder Selbstregulierungen stellen weitere Alternativen mit möglicherweise tieferen Kosten dar.
Für die Entlastung der Unternehmen ist es zentral, die Besonderheiten der KMU zu berücksichtigen. Oft weist die Regulierungsbelastung einen fixkostenähnlichen Charakter auf. Somit kann eine Regulierung, die auf Seiten des Unternehmens eine aktive Handlung verlangt, bei KMU zu einer überproportional höheren Belastung führen als bei Grossunternehmen.
Mit dem Grundsatz von Buchstabe b sollen die Anliegen von KMU, im Sinne eines «Think Small First»-Prinzips, angemessen berücksichtigt werden. Gemäss diesem Prinzip ist bei der Ausarbeitung eines Erlasses zunächst von den Bedürfnissen und Belastungen der betroffenen KMU auszugehen. Schafft eine Regulierung beispielsweise neue Handlungspflichten, deren Erfüllungsaufwand von der Unternehmensgrösse unabhängig ist, so entstehen bei kleineren Unternehmen relativ gesehen grössere Belastungen. Eine solch vergleichsweise stärkere Belastung für KMU sollte, wenn möglich vermieden werden, beispielsweise durch Vereinfachungen, Ausnahmen, eine differenzierte Regulierung oder ein Opting-Out. Um dies zu berücksichtigen, können auch KMU-Verträglichkeitstests durchgeführt oder eine Diskussion im KMU-Forum vorgesehen werden. Das Gesetz vom 5. Januar 2009 zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)55 im Kanton Zürich kennt auch einen solchen Grundsatz.
Bst. c
Buchstabe c legt den Grundsatz der Innovationsfreundlichkeit und der Technologieneutralität fest. Innovationsfreundlichkeit bedeutet die Förderung innovativen Verhaltens der Unternehmen, das die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft erhöht. Die Berücksichtigung der Innovationsfreundlichkeit kann gemäss einem Werkzeugkasten der OECD überprüft werden.56 Es sind drei zentrale Aspekte zu beachten: die regulatorische Strenge (regulatory stringency), die Regulierungsdichte (prescriptive regulations) sowie die Stabilität und Vorhersehbarkeit (certainty and predictibality) der regulatorischen Rahmenbedingungen.57 Für die Innovationsfreundlichkeit bestehen keine allgemeingültigen Regeln. Es ist zentral, dass die drei Aspekte und deren mögliche Auswirkungen auf die Innovationsfreundlichkeit von Fall zu Fall betrachtet werden.
Die Technologieneutralität bedeutet, dass für die technologischen Mittel, die für die Befolgung einer Regulierung verwendet werden, keine Vorgaben oder Einschränkungen gemacht werden sollen, die für die Erreichung des Regulierungsziels nicht zwingend sind. Ein Beispiel für eine technologieneutrale Ausgestaltung einer Regulierung stellen CO2- Emissionsvorschriften für neue Personenwagen dar. Dabei wird der zu erreichende Zielwert festgehalten, nicht aber die zu verwendende Motortechnologie (Benzin, Diesel, Strom, Wasserstoff etc.). Den Autoimporteuren steht die Wahl der Technologie offen, solange der Zielwert erreicht wird.
Bst. d
Buchstabe d beschreibt einen allgemeinen Grundsatz zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität. Bei den dabei zu vermeidenden Wettbewerbsverzerrungen, gilt es nicht nur die tatsächlichen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sondern auch potenzielle. Für eine wettbewerbsneutrale Ausgestaltung gilt es insbesondere auf eine zahlenmässige Begrenzung der Anbieter, eine Einschränkung der Preissetzungsfreiheit der Unternehmen (wobei dies bei gesetzlichen Höchstpreisen ausnahmsweise zulässig sein kann), eine Mengenbegrenzung oder wettbewerbsverzerrende Subventionen zu verzichten.
Der Grundsatz der staatlichen Wettbewerbsneutralität hat innerhalb der Bundesverfassung einen hohen Stellenwert. So legt Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV)58 ausdrücklich fest, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (womit im Zusammenspiel mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV auch jener der staatlichen Wettbewerbsneutralität erfasst wird) nur zulässig sind, wenn sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Vor diesem Hintergrund möchte Buchstabe d dafür Sorge tragen, dass dieser verfassungsrechtliche Auftrag im Rahmen der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes stets Beachtung findet. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle allerdings auch, dass dieser Grundsatz in erster Linie gleich lange Spiesse für alle Markt-
53 WBF (2013), Regulierungsfolgenabschätzung: Handbuch, von www.seco.admin.ch/rfa.
54 Eine differenzierte Regulierung berücksichtigt die unterschiedlichen Charakteristiken der Unternehmen bezüglich Branche, Grösse, Komplexität, Struktur, Geschäftstätigkeit oder Risiken. Sie reduziert die Regulierungskosten, kann aber auch die Komplexität der Regulierung erhöhen. Ob eine differenzierte Regulierung sinnvoll ist, sollte folglich immer im Einzelfall geprüft werden.
55 ZH-Lex, LS 930.1
56 OECD (2020): Assessing the impacts of laws and regulations on competitiveness.
57 Details zu den einzelnen Begriffen finden sich in Anhang 7.1.
58 SR 101