Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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rung gemäss Artikel 13 VE-EMBaG hinsichtlich der Schnittstellen bei den Behörden, die strukturierte Daten von der zentralen Plattform empfangen sollen (siehe Behördenleistung D in Abb. 2 in Anhang 7.2), zur Anwendung gelangen.
Ab 2022 soll die neue Organisation «Digitale Verwaltung Schweiz» (DVS) operativ sein. Sie wird durch den Bund und die Kantone getragen. Der Bundesrat und die Kantone über die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) schliessen hierzu eine Rahmenvereinbarung ab. Der Schweizerische Städteverband (SSV) und der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) beteiligen sich als Partner an der neuen Organisation. Die Gemeinden können sich auf einzelvertraglicher Basis direkt an der Organisation DVS beteiligen. Die DVS ist als politische Plattform insbesondere zur Standardentwicklung konzipiert. Das SECO strebt für die Erarbeitung der Standardisierungsvorgaben gemäss Artikel 13 VE-EM-BaG eine enge Zusammenarbeit mit DVS und damit den Einbezug der Kantone und Gemeinden an.
Nicht erfasst von der Verpflichtung zur Nutzung der zentralen Plattform gemäss Artikel 8 Absatz 4 und bezeichneter Standards sind kantonale und kommunale Behördenleistungen, die nicht im Vollzug von Bundesrecht erbracht werden oder falls dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht nicht erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 2 VE-EMBaG kann das SECO die zentrale Plattform den Kantonen und den Gemeinden zur Erfüllung solcher Behördenleistungen, d. h. ihrer eigenen Aufgaben, zur Verfügung stellen. Damit können auch kantonale und kommunale Behördenleistungen für Unternehmen, die nicht in Vollzug von Bundesrecht erbracht werden, über die zentrale Plattform angeboten werden. Beispielsweise könnten Baubewilligungsverfahren für Unternehmen so zugänglich gemacht werden. Als Empfänger eines solchen Angebots des Bundes kommen nebst den Kantonen und Gemeinden auch die mit der Erfüllung kantonaler Aufgaben betrauten Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung in Frage. Insofern es sich bei der Einbindung kantonaler und kommunaler Aufgaben in die zentrale Plattform um geringfügige zusätzliche Aufwendungen handelt, können die Kosten nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b vollständig durch den Bund getragen werden. Einerseits würden die generierten Einnahmen kaum im Verhältnis zum Koordinations- und Eintreibungsaufwand des Bundes stehen und andererseits schafft die zentrale elektronische Plattform durch ein umfangreicheres Angebot den Unternehmen einen grösseren Mehrwert, was deren Zielsetzung entspricht. Bei bedeutenden Mehraufwänden für kantonale und kommunale Aufgaben leisten die Kantone auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 4 VE-EMBaG einen Beitrag an die Kosten, der der Nutzung elektronischer Behördenleistungen im Rahmen der zentralen Plattform entspricht. Der Bundesrat regelt die Bemessung des Betrags.
Weiter kann der Bundesrat nach Artikel 14 VE-EMBaG in begründeten Fällen bestimmte Verwaltungsträger von der Verpflichtung zur Nutzung der zentralen Plattform oder technischer Standards ausnehmen. Ausnahmen können insbesondere durch eine sehr geringe Anzahl betroffener Unternehmen oder eine sehr geringe Anzahl Transaktionen pro Jahr einer Behördenleistung in Folge ungenügendem Kosten-Nutzen-Verhältnis begründet werden. Weitere Gründe für eine Ausnahme sind beispielsweise, wenn ein Verwaltungsträger auf internationaler Ebene aufgrund seiner engen Vernetzung mit ausländischen Ämtern und internationalen Organisation spezifische Bedürfnisse im Bereich Digitalisierung und E-Government aufweist, denen eine Nutzung der zentralen Plattform zuwiderlaufen würde. Die Gewährung von Ausnahmen kann von den Verwaltungsträgern oder den jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsbehörden beim SECO beantragt werden. Das WBF/SECO beantragt die Ausnahmeregelungen dem Bundesrat.
Arbeitsgrundlage für die Festlegung der von der Verpflichtung erfassten Behördenleistungen bildet das "Inventar der Leistungen der öffentlichen Verwaltung der Schweiz" gemäss dem Standard eCH-0070 des Vereins eCH (www.ech.ch)68. Die zeitliche Vorgabe zur Umsetzung der Auflage nach vorliegendem Absatz (Übergangsfristen)69 sowie die Einführungsfristen70 für neue zukünftig elektronische Behördenleistungen im Vollzug von Bundesrecht werden in den Ausführungsbestimmungen festzulegen sein. Weiter wird das SECO zum gegebenen Zeitpunkt die betroffenen Behörden über die Bestimmungen informieren und nach deren Anhörung eine geeignete Etappierung zur Einbindung der Behördenleistungen vorsehen.
Abs. 5
Nach Absatz 5 werden in der zentralen Plattform Personendaten [ab Inkrafttreten des neuen DSG: und Daten juristischer Personen], einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeitet, die für die Erbringung der in Absatz 3 aufgeführten Funktionen für die jeweiligen Behördenleistungen erforderlich sind. Die spezialrechtlichen Bestimmungen der auf der zentralen Plattform angebotenen Behördenleistungen sind in Ergänzung zu Absatz 5 anwendbar. Mit der Rechtsgrundlage von Absatz 5 erübrigen sich im Fall des Vollzugs von Bundesrecht Vereinbarungen zwischen dem SECO und den zuständigen Behörden bezüglich Datenschutz, da einerseits das vorliegende Gesetz dem Betreiber der zentralen Plattform die Rechtsgrundlage bietet, die betreffenden Daten zu bearbeiten, und die jeweilige spezialgesetzliche Grundlage die Rechtsgrundlage bietet zur Datenbearbeitung durch die zuständige Behörde. Ebenso erübrigen sich mit Absatz 5 Ergänzungen von spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen im Rahmen von Bundesrecht, die der zentralen Plattform das Recht zur erforderlichen Datenbearbeitung geben würden.
Zugriff auf die Daten zu einem Unternehmen und seinen Behördenkontakten haben nur die Hilfspersonen des Unternehmens, das diese dazu bevollmächtigt. Die auf der Plattform gehaltenen Daten stehen unter ausschliesslicher Kontrolle des Unternehmens. Die Behörden erhalten ausschliesslich die vom Unternehmen freigegebenen bzw. versandten Daten.
Das SECO oder in seinem Auftrag ein Leistungserbringer gemäss VDTI verfügt über das technisch zwingende Minimum an Zugriffen, um den Betrieb der Plattform sicherzustellen. Die Zugriffsrechte, einschliesslich des Zugriffs der Techniker sowie Einzelheiten zum Schutz der Daten werden in der Bundesratsverordnung im Detail geregelt. Letztere betreffen zum Beispiel die Vorgaben bezüglich der Aktualisierung des Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepts, die Aufzeichnung und Auswertung der wichtigen Abläufe der Informatiksysteme oder die Sicherung des Zugangs zu den Datenbanken.
68 Das Leistungsinventar ist unter www.ech.ch/de publiziert. Weitere Erläuterungen zum Leistungsinventar sowie eine grobe Schätzung des Mengengerüsts befinden sich in Anhang 7.2.
69 Die Übergangsfristen betreffen die Zeitperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. der Verordnung und der Weisung, bis wann die von der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 4 erfassten bestehenden und elektronisch verfügbaren Behördenleistungen über die zentrale Plattform zugänglich sein müssen. Als Grundlage für die Festlegung der Übergangsfristen dient u.a. das Inventar von Behördenleistungen für Unternehmen im Vollzug von Bundesrecht (siehe Tabelle 2 im Anhang 7.2).
70 Die Einführungsfristen betreffen die Zeitperiode nachdem die zuständige Behörde eine Behördenleistung erstmalig elektronisch zugänglich gemacht hat und bis wann diese über die zentrale Plattform zugänglich sein muss. Sie gelten unabhängig von den Übergangsfristen.