Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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noch näher eingegrenzt.

Artikel 18

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VSG kann es der Bundesrat den kantonalen Waffen- und Sprengstoffbüros sowie der Zentralstelle Waffen (ZSW) und der Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 gestatten, zur Abklärung von Hinderungsgründen auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zuzugreifen.

Diesen Stellen soll Zugriff auf die Personalien jener Personen gegeben werden, denen wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG eine Bewilligung verweigert oder entzogen wurde (fällt unter die Informationen nach Art. 22 Bst. b VSG) oder bei denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind (fällt unter die Informationen nach Art. 22 Bst. c und d VSG). Nähere Informationen müssen bei fedpol mündlich oder schriftlich erfragt werden. Zusätzlich kann ein Zugriff auf die Informationen nach Art. 22 Bst. f VSG (Strafurteile und -entscheide sowie Informationen über Ereignisse) gewährt werden (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 24 E-VSG).

Artikel 19

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b VSG soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der BKP, den Kantonspolizeien und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur Zugriff auf das Vorläuferstoff-Informationssystem gewährt werden, um abzuklären, ob einer Person eine Bewilligung erteilt worden ist und die Transaktionen korrekt erfasst worden sind.

Der Zugriff umfasst die Daten nach Art. 22 Bst. a VSG sowie die Daten nach Art. 22 Bst. b VSG zu erteilten Bewilligungen (nicht aber jene zu beantragten und zu verweigerten oder entzogenen Bewilligungen).

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 VSG soll die EZV ausserdem Zugriff auf eine Liste von Personen erhalten, bei denen von einem erhöhten Missbrauchsrisiko auszugehen ist.

Artikel 20

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. c VSG kann den kantonalen Behörden, welche stichprobenweisen Kontrollen bei den Verkaufsstellen übernehmen, ein Zugriff auf das Vorläuferstoff-Informationssystem gewährt werden. Diese Stellen sollen prüfen können, ob und gegebenenfalls welche Transaktionen die Verkaufsstelle erfasst hat. Da die Transaktionsdaten fünf Jahre aufbewahrt werden (vgl. Artikel 21 Buchstabe a), besteht ein Überblick über die Erfassungen der letzten fünf Jahre.

23 Die ZSW und die ZSE sind Teil von fedpol. Die ZSE wird voraussichtlich auch die zuständige Stelle für die Erteilung und Überprüfung der Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen nach dem VSG und die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen sein. Sie wird damit auch das Vorläuferstoff-Informationssystem betreiben. Der vorliegende Artikel regelt allein die Frage, inwiefern die ZSE in ihrer Eigenschaft als Zentralstelle nach dem SprstG auf das Informationssystem zugreifen darf.