Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Die Art. 117c Bst. c und Art. 117d Abs. 2 SprstV sind somit aufzuheben. In einer Übergangsbestimmung (neuer Art. 119f SprstV) soll festgehalten werden, dass die entsprechenden Inhalte ins Vorläuferstoff-Informationssystem überführt werden.
3.3 Änderung zusätzlicher Erlasse
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Aus dem VSG geht bereits hervor, dass fedpol die zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Vorläuferstoffgesetz ist. Diese neue Aufgabe von fedpol ist indes auch in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)35 zu erwähnen.
Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide
Gemäss Art. 20 VSG müssen die Strafbehörden fedpol Strafurteile und –entscheide mitteilen, die gestützt auf Art. 224–226 StGB, auf das SprstG oder auf das VSG ergangen sind.
Auf diese gesetzliche Mitteilungspflicht ist im Anhang zur Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (nachfolgend: "Mitteilungsverordnung")36 hinzuweisen.
Bereits heute schreibt die Art. 3 Ziff. 28 der Mitteilungsverordnung vor, dass fedpol Strafurteile und -entscheide mitzuteilen sind, die nach dem SprstG ergangen sind. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Mitteilungspflicht nach Art. 20 VSG ist diese Bestimmung aufzuheben.
Verschiedene Verordnungen (automatische Zugriffe auf Informationssysteme)
Zugriffe als Bewilligungsbehörde und bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen
Gemäss Art. 18 Abs. 1 VSG können die zuständigen Stellen von fedpol bei der Erteilung und Überprüfung von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen nach dem VSG und bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen automatisch auf verschiedene Informationssysteme zugreifen (vgl. auch Artikel 15 des Entwurfs für die Vorläuferstoffverordnung). Gemäss dem Anhang zum VSG werden, soweit notwendig, auch die Spezialgesetze angepasst, in denen die jeweiligen Informationssysteme geregelt sind.
Mit der vorliegenden Vorlage sind die verschiedenen Verordnungen anzupassen, welche die betroffenen Informationssysteme regeln. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die geplanten Verordnungsänderungen und den Umfang der Zugriffe.
35 SR 172.213.1
36 SR 312.3