Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Konten insbesondere folgende Angaben verlangen: Angaben zur Person, welche das Konto eröffnet, Namen des Unternehmens, zu dem die Verkaufsstelle gehört, Rechtsform dieses Unternehmens, Name der Verkaufsstelle, UID-Nummer19 (falls vorhanden), BUR-Nummer20 (falls vorhanden), GLN-Nummer21 (bei Apotheken und Drogerien).
Zentral ist, dass die Verkäuferinnen und Verkäufer die Bewilligungen nur über die Bewilligungsnummern und nicht über die Personalien abfragen können. Dadurch wird sichergestellt, dass seitens der Verkäuferin oder des Verkäufers keine missbräuchlichen Abfragen getätigt werden können (Art. 14 Abs. 2 VSG und Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 14 E-VSG).
Nach Eingabe einer gültigen Bewilligungsnummer durch die Verkäuferin oder den Verkäufer zeigt das System die Personalien der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers und die Angaben zum bewilligten Stoff (Art, maximale Konzentration) an. Die Verkäuferin oder der Verkäufer ist verpflichtet, die angegebenen Personalien mit dem von der privaten Verwenderin vorgelegten Ausweis abzugleichen.
Da die Personalien der privaten Verwenderin (Art. 14 Abs. 3 Bst. a VSG) im Online-Portal bereits angezeigt werden, müssen sie bei der Erfassung der Abgabe nicht neu eingegeben, sondern lediglich bestätigt werden.
Abgabe im Rahmen des Zugangs über den Fachhandel
Wird ein Produkt nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 bewilligungsfrei im Fachhandel erworben, so muss die Transaktion von der Verkaufsstelle nicht erfasst werden (keine Anwendbarkeit von Art. 14 VSG) und die private Verwenderin unterliegt nicht den Vorgaben von Art. 4 VSG.
Jedoch darf die private Verwenderin das Produkt gestützt auf Art. 5 VSG nicht weitergeben: Da es sich bei der privaten Verwenderin nicht um ein "Fachgeschäft" handelt, kann sie sich bei der Abgabe an eine Drittperson nicht auf die alternative Zugangsstufe von Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG berufen. In Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird daher festgehalten, dass die Fachgeschäfte ihre Kunden über dieses Verbot der Weitergabe informieren müssen, wenn sie ein Produkt gestützt auf Artikel 2 Absätze 3 und 4 bewilligungsfrei abgeben.
Weiter muss die private Verwenderin das Produkt gestützt auf Art. 12 VSG im Informationssystem erfassen, wenn sie dieses ausführen möchte. Auch darüber müssen die Fachgeschäfte ihre Kunden informieren.
Artikel 11
Unter den "Angaben zum Vorläuferstoff" (Art. 14 Abs. 3 Bst. c VSG) sind die Art des Stoffs, dessen Konzentration und die erworbene Menge zu verstehen. Auf freiwilliger Basis kann die Verkaufsstelle allenfalls noch nähere Angaben zum abgegebenen Produkt übermitteln. Unter den "Angaben zur Abgabe" (Art. 14 Abs. 3 Bst. d VSG) ist das Datum der Abgabe zu verstehen
19 Vom Bundesamt für Statistik (BFS) zugeteilte Unternehmens-Identifikationsnummer
20 Nummer gemäss Betriebs- und Unternehmensregister des BFS
21 Global Location Number der Stiftung Refdata