Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Anforderungen aus. Dies ist zu korrigieren. Neu sollen auch Produkte, die an militärische Stellen (Armee, eidgenössische und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe) geliefert werden, ausdrücklich ausgenommen werden.

Art. 37 SprstV

Gemäss dem aktuellen Art. 10 Abs. 5 SprstG müssen die militärischen Stellen bei einer anderen Bundesstelle eine Bewilligung für die Abgabe von Sprengmitteln an zivile Stellen oder Private einholen. Mit Inkrafttreten des VSG wird diese Bestimmung geändert werden. Neu wird die Abgabe im Einvernehmen mit fedpol erfolgen.34

Im aktuellen Art. 37 SprstV wird festgelegt, dass die Bewilligung nach Art. 10 Abs. 5 SprstG vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erteilt wird. Da keine solche Bewilligung mehr notwendig sein wird, ist Art. 37 SprstV aufzuheben.

Art. 60 Abs. 1 SprstV

Mit Inkrafttreten des VSG werden auch im Sprengstoff-Bereich persönliche Hinderungsgründe für die Erteilung von Bewilligungen eingeführt: Gemäss dem neuen Art. 14a SprstG wird die zuständige Behörde einer Person eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung, einen Erwerbsschein oder einen Ausweis verweigern oder entziehen können, wenn einer der dort genannten Hinderungsgründe besteht.

Diese Bestimmung bedarf grundsätzlich keiner Präzisierung auf Verordnungsebene. Zu beachten ist jedoch, dass in Art. 60 SprstV bereits heute ein besonderes Verfahren für den Entzug von Ausweisen vorgesehen ist (da dabei verschiedene Behörden involviert sind). Dieser Artikel ist zu aktualisieren:

Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 60 Abs. 1 SprstV entzieht der Wohnsitzkanton grundsätzlich den Ausweis, "wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften oder wegen eines Sprengstoffdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist". Diese Formulierung soll ersetzt werden durch "wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz oder Sicherheitsvorschriften verurteilt worden ist oder ein Hinderungsgrund nach Art. 14a Abs. 1 SprstG besteht".

Der Entzugsgrund nach Art. 60 Abs. 2 SprstV kann unverändert belassen werden.

Art. 117c Bst. c, Art. 117d Abs. 2 und Art. 119f SprstV

Die anonymisierte Ereignisdatenbank gemäss den aktuellen Art. 117c Bst. c und Art. 117d Abs. 2 SprstV, die heute Teil des Informationssystems "BARBARA" ist, wird mit Inkrafttreten des VSG zu einem Teil des Vorläuferstoff-Informationssystems (vgl. Art. 22 Bst. f VSG; vgl. auch Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Entwurfs für die Vorläuferstoffverordnung).

34 Gleichzeitig wird die Regelung auf pyrotechnische Gegenstände ausgeweitet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 SprstG in der durch das VSG geänderten Fassung).