Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

enthalten keine Angaben hinsichtlich des für die Honorarnote des amtlichen Verteidigers massgebenden Stundensatzes. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit.

Gemäss dem vorliegenden Artikel wird für die Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers daher von der Kosten-Verordnung abgewichen und wiederum auf das BStKR verwiesen. Wie im Fall der Wahlverteidigung, sieht dieses für amtliche Verteidiger einen Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer und die separate Entschädigung der Auslagen vor.

3.2 Änderung der Sprengstoffverordnung

Titel der Sprengstoffverordnung

Der Titel der Sprengstoffverordnung ist analog dem Titel des Sprengstoffgesetzes anzupassen (vgl. dazu Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 39 E-VSG, Änderung des Sprengstoffgesetzes).

Ersatz eines Ausdrucks

Gemäss der SprstV werden verschiedene Aufgaben im Sprengstoffbereich von der "Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP)" wahrgenommen. Diese Stelle von fedpol heisst heute "Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)".31 Der alte Name ist in der gesamten SprstV durch den neuen Namen zu ersetzen.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 24 Abs. 3 Bst. b SprstV

Die vorliegende Vorlage soll genutzt werden, um einen Fehler in der SprstV zu korrigieren. Betroffen davon ist die Lieferung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen an militärische Stellen:

Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2014/28/EU32 nimmt "Explosivstoffe (…) die gemäss dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind" auf europäischer Ebene von den Anforderungen aus, die für zivile Sprengmittel gelten. Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2013/29/EU33 enthält die gleiche Ausnahme für pyrotechnische Gegenstände.

Die aktuellen Art. 8 Abs. 2 Bst b SprstV und Art. 24 Abs. 3 Bst. b SprstV nehmen aber lediglich Sprengmittel bzw. pyrotechnische Gegenstände, die an die Polizei geliefert werden, von den

31 Die ZSE nimmt die Funktion der Zentralstelle nach Art. 33 Abs. 1 SprstG wahr. Voraussichtlich wird sie auch die zuständige Stelle für die Erteilung und Überprüfung der Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen nach dem VSG und die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen sein.

32 Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29. März 2014, S. 1)

33 Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 27)