Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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2019/1148).

Artikel 4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 VSG kann der Bundesrat vorsehen, dass die Gesuche um Erwerbsbewilligung elektronisch eingereicht werden müssen. Gemeint ist damit, dass die Gesuche über ein entsprechendes Online-Portal gestellt werden. Diese Möglichkeit soll angeboten werden. Eine Pflicht zur elektronischen Einreichung soll vorerst aber nicht eingeführt werden. Es soll auch die Möglichkeit bestehen, ein Gesuch auf dem Postweg einzureichen. Aufgrund des Mehraufwands kann fedpol in diesem Fall aber eine leicht höhere Gebühr verlangen (vgl. Artikel 23).

Wie aus Artikel 13 hervorgeht, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Benutzerkonto eröffnen, um eine Erwerbsbewilligung elektronisch beantragen zu können. Konkret wird es sich dabei um einen eIAM-Account handeln.15

Um dieses Benutzerkonto anlegen, verwalten und vor unberechtigtem Zugriff schützen zu können, muss fedpol zusätzlich zu den Personalien die Angabe einer persönlichen E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer mit SMS-Empfang verlangen können. Grundsätzlich werden die E-Mail-Adresse bzw. die Telefonnummer nur bei der Anlage des Benutzerkontos, beim Einloggen und für die Zustellung von neuen Passwörtern genutzt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann es fedpol auf freiwilliger Basis aber erlauben, die angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer auch bei der Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs zur Kontaktaufnahme zu benutzen.

Artikel 5

Die Angaben, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung zu machen hat, werden in Art. 6 Abs. 3 VSG umschrieben. Unter anderem gehören die Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers dazu. Im vorliegenden Artikel wird näher ausgeführt, welche Elemente unter den Begriff der Personalien fallen.

Neben diesen Personalien im engeren Sinn muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ihre oder seine AHV-Nummer angeben.16

Artikel 6

Gemäss Art. 8 Abs. 2 VSG ist die Erwerbsbewilligung "längstens" drei Jahre gültig. Im vorliegenden Artikel wird festgehalten, dass die Gültigkeitsdauer drei Jahre beträgt. In begründeten

15 Informationen dazu sind unter <www.eiam.admin.ch> abrufbar.

16 Die Verwendung der AHV-Nummer im Vorläuferstoff-Informationssystem richtet sich nach Art. 26 VSG. Die AHV-Nummer wird fedpol automatisch von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 26 Abs. 3 VSG). Zur Vereinfachung der Prozesse ist es aber erforderlich, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die AHV-Nummer vorab bereits angeben.