Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Artikel 21

Gemäss Art. 27 VSG ist in der Verordnung insbesondere auch die Dauer zu regeln, während der die im Vorläuferstoff-Informationssystem enthaltenen Daten aufbewahrt werden dürfen. Die entsprechenden Löschfristen sollen wie folgt festgelegt werden:

 Daten aus der Erfassung der Transaktionen (Art. 22 Bst. a VSG): Die Daten aus der Erfas-

sung der Transaktionen sollen für fünf Jahre aufbewahrt werden, sodass allfällige verdächtige Wiederholungen einer Transaktion erkennbar sind (vgl. Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf VSG, S. 9).

 Informationen über beantragte, erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen (Art. 22

Bst. b VSG):24 Wird die Bewilligung erteilt, sollen die Informationen 15 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung gelöscht werden. Wird eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen, sollen die Informationen 30 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug gelöscht werden. Wird eine Bewilligung aus einem anderen Grund verweigert oder entzogen, sollen die Informationen 15 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug gelöscht werden.

 Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und ergriffene Massnahmen (Art.

22 Bst. c und d VSG): Informationen über Verdachtsmeldungen, die zu keinen Massnahmen geführt haben, sollen 15 Jahre aufbewahrt werden. Informationen über Verdachtsmeldungen oder andere verdächtige Vorkommnisse, die zu Massnahmen geführt haben, sollen 30 Jahre aufbewahrt werden.

 Aus der Informationsbeschaffung abgeleitete Erkenntnisse (Art. 22 Bst. e VSG): Diese In-

formationen werden nur erfasst, wenn eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen wird oder wenn eine Verdachtsmeldung eingegangen ist (vgl. Artikel 16 Absatz 2). Es gelten die auf jene Fälle anwendbaren Löschregelungen.

 Strafurteile und -entscheide sowie Informationen über Ereignisse (Art. 22 Bst. f VSG): Diese

Daten sollen während 15 Jahren aufbewahrt werden. Ausnahme: Bei Urteilen und Entscheiden, mit denen gegen eine Person eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird, soll die Aufbewahrungsdauer 30 Jahre betragen.

 Verfügungen, die fedpol gestützt auf das VSG erlässt (Art. 22 Bst. g VSG): Diese Daten

sollen 15 Jahre aufbewahrt werden. Ausnahme: Bei Verfügungen, mit denen eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen wird, soll die Aufbewahrungsdauer 30 Jahre betragen (entsprechend der Löschregelung für die Informationen nach Art. 22 Bst. b VSG).

24 Die Informationen, die zur Verwaltung des Benutzerkontos notwendig sind, bleiben auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gespeichert, solange das Benutzerkonto vom User nicht gelöscht wird. Sie werden aber allein noch zur Verwaltung des Benutzerkontos verwendet.