Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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 Nitromethan: maximal 25 ml bei einer Konzentration von 100 % (bei tieferen Konzentratio-

nen erhöht sich die Freimenge entsprechend [Beispiel: Bei einer Konzentration von 50% in Methanol beträgt die Freimenge 50 ml])

 Andere Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen: keine Freimengen

Artikel 3

Im vorliegenden Artikel werden die Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 VSG definiert.

Gegenstände

Gemäss Art. 3 Abs. 3 VSG sind Gegenstände grundsätzlich von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat hat aber die Möglichkeit, einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen zu unterstellen.

Der Begriff "Gegenstand" des Schweizer Rechts entspricht dem Begriff "Erzeugnis" der EU-Erlasse (vgl. Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 3 E-VSG). In Art. 2 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2019/1148 werden Erzeugnisse generell von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Für die Definition des Begriffs "Erzeugnis" wird auf Art. 3 Abs. 3 der EU-REACH-Verordnung11 verwiesen. Danach handelt es sich bei einem Erzeugnis um einen "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Typische Erzeugnisse sind also feste Gegenstände wie Werkzeuge, Bestandteile von Maschinen, Kleider oder Produkteverpackungen.

Für das Schweizer Recht wird der Begriff des "Gegenstands" in Art. 2 Abs. 2 Bst. e ChemV definiert. Diese Definition stimmt mit jener der EU-REACH-Verordnung überein.

Analog zur Regelung in der EU soll die Ausnahme für Gegenstände generell gelten. Es besteht derzeit kein Anlass, bestimmte Gegenstände den Zugangsbeschränkungen zu unterstellen.

Arzneimittel

Die Verordnung (EU) 2019/1148 nimmt Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden, von den Zugangsbeschränkungen aus (Art. 2 Abs. 2 Bst. g Verordnung [EU] 2019/1148). Auch in der Schweiz ist eine entsprechende Ausnahme für rezeptpflichtige Arznei- und Tierarzneimittel vorzusehen (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 3 E-VSG).

11 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S. 1).