Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Ausfuhr durch private Verwenderinnen

Private Verwenderinnen, welche Produkte mit den Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zugang" oder "verbotener Zugang" ausführen, müssen belegen können, dass sie den Vorläuferstoff rechtmässig erworben haben (Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 VSG). Sie werden damit in der Regel über eine Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung für den betroffenen Stoff verfügen. Doch wird dies nicht immer der Fall sein: So kann es sein, dass sie das Produkt vor Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes erworben oder es nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 bewilligungsfrei im Fachhandel gekauft haben.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG müssen die privaten Verwenderinnen die Ausfuhr vorgängig im Informationssystem von fedpol erfassen. Die Erfassung erfolgt wiederum im Online-Portal von fedpol. Falls noch kein Benutzerkonto vorhanden ist, ist vorgängig ein solches zu erstellen.

Unter den "Angaben zur Ausfuhr" (Art. 12 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 VSG) ist das Datum der Ausfuhr zu verstehen.

Einzugehen ist darüber hinaus auf die Regelung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, wonach auch die "Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung" zu erfassen sind: Wie erwähnt, ist eine solche Bewilligung nicht in jedem Fall vorhanden. Es kann daher nicht zwingend verlangt werden, dass eine Bewilligungsnummer erfasst wird. fedpol kann aber verlangen, dass bei fehlender Angabe einer Bewilligungsnummer ein Häkchen in einem Feld "rechtmässiger Erwerb ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung" gesetzt wird.

Artikel 10

Abgabe an private Verwenderinnen mit einer Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung

Wer Produkte, für welche die Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zugang" oder "verbotener Zugang" gelten, an eine private Verwenderin abgibt, muss die Identität der privaten Verwenderin sowie das Vorhandensein einer Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung prüfen (Art. 14 Abs. 1 VSG). Die Prüfung der Bewilligung erfolgt dabei anhand der Bewilligungsnummer über das Informationssystem von fedpol (Art. 14 Abs. 2 VSG). Sodann muss die Abgabe im Informationssystem von fedpol erfasst werden (Art. 14 Abs. 3 VSG).

Im vorliegenden Artikel wird festgehalten, dass sich die Verkäuferin oder der Verkäufer von der privaten Verwenderin zwingend einen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis oder Führerausweis) vorlegen lassen muss. Verkaufsstellen, welche Online-Bestellungen entgegennehmen, sollen die Identität auch mit anderen Methoden überprüfen können, wenn diese die gleiche Sicherheit bieten. In Frage kommt beispielsweise ein gesichertes Kundenkonto, das nach einmaliger persönlicher Identifizierung freigeschalten wird.

Die Prüfung der Bewilligung und die Erfassung der Abgabe erfolgt über ein Online-Portal von fedpol. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen können zusätzliche technische Möglichkeiten angeboten werden. Für den Zugang zum Online-Portal werden pro Verkaufsstelle ein oder mehrere Benutzerkonten erstellt werden müssen. Die technischen Einzelheiten sind noch nicht geklärt. Gestützt auf Artikel 14 kann fedpol bei der Eröffnung des Kontos oder der