Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Ferienhaus mit Pool), ohne sich der in der EU geltenden Regulierung bewusst zu sein.
Wie dargelegt, würde die Aufnahme der Schwefelsäure aus heutiger Sicht aber zu einem verhältnismässig geringen Sicherheitsgewinn führen. Es soll daher auf Zugangsbeschränkungen für Schwefelsäure verzichtet werden. Solche können zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die EU erste Erfahrungen mit der Regulierung dieses Stoffs gemacht hat, erneut geprüft werden.
Auch wenn der Zugang zu Schwefelsäure in der Schweiz nicht beschränkt wird, sollen Privatpersonen, welche die betreffenden Produkte erwerben, auf die in der EU geltende Regulierung aufmerksam gemacht werden. fedpol wird die Verkaufsstellen entsprechend sensibilisieren.
Einführung der Zugangsstufe "verbotener Zugang"
Die Verordnung (EU) 2019/1148 sieht bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen nicht bloss eine Bewilligungspflicht vor, sondern auch, dass bestimmte Stoffe in hohen Konzentrationen für Privatpersonen ganz verboten sind. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 hatten die Mitgliedstaaten noch die Möglichkeit, selber zu wählen, ob sie solche Verbote einführen wollen. Mit der Verordnung (EU) 2019/1148 werden die Verbote zwingend vorgegeben.
In der Schweiz sollen für private Verwenderinnen keine absoluten Verbote gelten. Wie im Erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf VSG ausgeführt wurde, sind bei Verboten erfahrungsgemäss oft Ausnahmen nötig; auch ist es vorzuziehen, die Verwender einer Aufsicht zu unterstellen, anstatt den Vorläuferstoff absolut zu verbieten und die Verwender in die Illegalität zu drängen (Erläuterung zu Art. 3 des Vernehmlassungsentwurfs VSG).10 Für die Schweizer Regelung kommen daher nur zwei Möglichkeiten in Frage:
Die Zugangsstufe "verbotener Zugang" wird eingeführt, jedoch mit der Möglichkeit der Er-
teilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 10 VSG
oder:
Die Zugangsstufe "verbotener Zugang" wird nicht eingeführt. Für die entsprechenden Kon-
zentrationen würde ebenfalls die Zugangsstufe "bewilligungspflichtiger Zugang" gelten.
Die betroffenen Stoffe werden in jenen Konzentrationen, für die in der EU ein Verbot gilt, nur sehr selten von privaten Verwenderinnen eingesetzt. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, die Zugangsstufe "verbotener Zugang" – mit der Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen – auch in der Schweiz einzuführen. Dadurch können die wenigen Fälle, in denen eine private Verwenderin einen der betroffenen Stoffe in hohen Konzentrationen erwerben möchte, vertieft geprüft werden.
10 Der Vernehmlassungsentwurf VSG und der Erläuternde Bericht zu diesem Entwurf sind abrufbar unter <www. admin.ch> > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017.