Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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fahrens" Stellung zu nehmen. Verlangt die Person die Aufhebung der Sperrung, ist unverzüglich in einer erneuten Zwischenverfügung darüber zu entscheiden.18

Artikel 8

Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VSG kann der Bundesrat Ausnahmebewilligungen für Produkte vorsehen, für welche die Zugangsstufe "verbotener Zugang" gilt. Wie aus der Botschaft zum VSG hervorgeht, sollen die Ausnahmebewilligungen dann erteilt werden, wenn eine private Verwenderin für einen bestimmten Anwendungszweck auf ein entsprechendes Produkt angewiesen ist (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 10 E-VSG).

Bevor fedpol über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entscheidet, wird es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Kontakt aufnehmen. Anders als im Fall der Erwerbsbewilligungen, muss der angegebene Verwendungszweck belegt werden (vgl. wiederum Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 10 E-VSG).

Die Gültigkeitsdauer soll grundsätzlich drei Jahre betragen. Es soll aber möglich sein, im Einzelfall eine kürzere Dauer festzulegen (anders als bei den Erwerbsbewilligungen, bei denen dies nur in Ausnahmefällen möglich sein soll).

Gemäss Art. 10 Abs. 2 VSG kann die Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Menge des Vorläuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden. Wie sich aus Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 VSG ergibt, kann sie zudem mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Artikel 9

Einfuhr durch private Verwenderinnen

Private Verwenderinnen, welche Produkte mit den Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zugang" oder "verbotener Zugang" einführen, müssen über eine Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung für den betroffenen Stoff verfügen (Art. 4 und Art. 11 Abs. 1 Bst. a VSG).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b VSG müssen die privaten Verwenderinnen die Einfuhr vorgängig im Informationssystem von fedpol erfassen. Die Erfassung erfolgt im gleichen Online-Portal wie die elektronische Einreichung der Bewilligungsgesuche (vgl. oben Erläuterung zu Artikel 4). Es ist das Benutzerkonto zu verwenden, über das die Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung beantragt wurde (vgl. zum Benutzerkonto Artikel 13).

Unter den "Angaben zur Einfuhr" (Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 VSG) ist zunächst die Angabe zu verstehen, ob die Einfuhr im Reiseverkehr erfolgt oder das Produkt im Ausland bestellt wird. Im ersten Fall ist das Datum der Einfuhr anzugeben. Im zweiten Fall das Datum der Bestellung und der Herkunftsstaat.

18 Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei um den Entscheid, ob die angeordnete superprovisorische Massnahme als "normale" vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten wird.