Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Artikel 2 Absätze 3 und 4
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG kann der Bundesrat alternativ bis zum Erreichen einer bestimmten Mengenschwelle eine Zugangsstufe "Zugang über den Fachhandel" festlegen.
In der VVSG kann somit vorgesehen werden, dass private Verwenderinnen bestimmte Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen im Fachhandel ohne Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung erwerben dürfen, auch wenn die massgeblichen Konzentrationsschwellen überschritten sind. Dieser bewilligungsfreie Erwerb im Fachhandel ist aber auf eine bestimmte Menge des Vorläuferstoffs beschränkt. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass der Fachhandel seine Kunden und den Anwendungsbereich der betroffenen Produkte kennt und auch für die Möglichkeit von Verdachtsmeldungen sensibilisiert ist. In Abhängigkeit vom konkreten Missbrauchsrisiko soll der Fachhandel bestimmte Stoffe in geringen Mengen daher bewilligungsfrei abgeben können.
Begriff des "Fachhandels"
Als Fachgeschäfte anerkannt werden sollen nur Betriebe, die in ihrem Bereich über eine besondere Bewilligung verfügen müssen, über besonders geschultes Personal verfügen und einer besonderen Aufsicht unterstehen. In erster Linie ist dabei an Apotheken und Drogerien zu denken.
Festlegung der Stoffe und Mengenschwellen
Die Freimengen sollen aufgrund der jeweils aktuellen Erkenntnisse möglichst dynamisch festgelegt werden. Aus diesem Grund soll die Zuständigkeit, die Stoffe und Mengenschwellen festzulegen, ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) übertragen werden. Die Anpassungen sollen, wenn immer möglich, in Absprache zwischen den Beteiligten – dem EJPD und den betroffenen Branchenverbänden – erfolgen. Im Entwurf wird daher festgehalten, dass das EJPD vorgängig die Organisationen des Fachhandels anhört. Dadurch kann jeweils auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Bei Inkrafttreten der Vorlage geltende Stoffe und Mengenschwellen
Die Freimengen sollen, wie soeben erwähnt, in einer Verordnung des EJPD festgelegt werden. Gemäss Abklärungen des EJPD besteht derzeit lediglich bei Wasserstoffperoxid und Nitromethan ein Bedürfnis, diese Stoffe in Kleinmengen bewilligungsfrei abgeben zu können. Insbesondere bei den Chloraten und Perchloraten liessen sich Freimengen aus heutiger Sicht denn auch kaum rechtfertigen, reicht doch schon weniger als ein Gramm dieser Stoffe aus, um einen Zünder zu bauen.
Ausgehend davon schlägt das EJPD für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage folgende Freimengen vor:
Wasserstoffperoxid: maximal 25 ml bei einer Konzentration von 35% (bei tieferen Konzent-
rationen erhöht sich die Freimenge entsprechend [Beispiel: Bei einer Konzentration von 17.5% beträgt die Freimenge 50 ml]; bei Konzentrationen über 35% keine Freimenge)