Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Hinzu kommen die Barauslagen der Behörde (z.B. Kosten für die amtliche Verteidigung).
Gemäss den Bestimmungen der Kosten-Verordnung beträgt die Spruchgebühr für Strafbescheide Fr. 50.– bis Fr. 5'000.–30 und für Strafverfügungen (die nach durchgeführtem Einspracheverfahren ergehen) Fr. 1'000.– Fr. 10'000.–.
Betreffend die Barauslagen erfolgt im vorliegenden Artikel eine Klarstellung: Dazu sind auch die Kosten für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen oder explosionsfähigen Stoffen zu zählen. Dies entspricht der Regelung von Art. 30 Abs. 3 VSG, welche für Stoffe gilt, die auf dem verwaltungsrechtlichen Weg eingezogen werden. Die Modalitäten der Geltendmachung dieser Kosten sollen in beiden Fällen dieselben sein. Daher enthält der vorliegende Artikel einen Verweis auf Artikel 24 Absätze 3 und 4.
Artikel 30
Parteientschädigungen
Ein allfälliger Anspruch des Beschuldigten auf Parteientschädigung richtet sich nach Art. 99 und 100 VStrR sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Kosten-Verordnung.
In Art. 5 Absatz 1 der Kosten-Verordnung wird für den Ersatz der Kosten für die Verteidigung auf das "zutreffende kantonale oder ausländische Recht" verwiesen. In diesem Punkt soll eine klarere und einheitlichere Regelung geschaffen werden. Gemäss dem vorliegenden Artikel wird für die Bemessung der Kosten der Verteidigung daher von Art. 5 Abs. 1 Kosten-Verordnung abzuweichen und auf das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) verwiesen. Dieses sieht einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300 – zuzüglich Mehrwertsteuer vor; hinzu kommen die Auslagen des Verteidigers, die separat entschädigt werden (Art. 10 i.V.m. Art. 11–14 BStKR).
Entschädigungen für amtliche Verteidiger*innen
Die Entschädigung für amtliche Verteidiger*innen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und 3 der Kosten-Verordnung. Wie aus Art. 5 Abs. 2 der Kosten-Verordnung geschlossen werden kann, soll der Tarif des Bundesgerichts zur Anwendung kommen, der in der Regel allerdings reduziert wird. Die Bestimmung bezieht sich jedoch auf eine frühere Regelung des Bundesgerichts, die nicht mehr aktuell ist. Gemäss Art. 6 des geltenden Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) beträgt das Honorar in Streitsachen ohne Vermögensinteresse, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, Fr. 600– 18 000. In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, kann das Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieses Reglements hinausgehen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements). Sowohl dieses Reglement als auch die Kosten-Verordnung
30 Bei offenkundigen Widerhandlungen, die vom Beschuldigten anerkannt werden, kann der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 VStrR erlassen werden. In diesem Fall kann überhaupt keine Spruchgebühr erhoben werden.