Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Gemäss der Botschaft zum VSG sind bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen zum VSG indes folgende Abweichungen von der EU-Regelung zu prüfen: Erstens stellt sich die Frage, ob für die Schwefelsäure Zugangsbeschränkungen gelten sollen. Zweitens stellt sich die Frage, ob die Zugangsstufe "verbotener Zugang" auch in der Schweiz eingeführt werden soll.

Ausgehend davon werden in Anhang 1 grundsätzlich die Stoffe und Konzentrationen gemäss Anhang I Verordnung (EU) 2019/1148 übernommen. Von einer Aufnahme von Schwefelsäure wird allerdings abgesehen. Darauf wird nachstehend näher eingegangen. Die Zugangsstufe "verbotener Zugang" soll auch in der Schweiz eingeführt werden. Auch darauf wird nachstehend näher eingegangen.

Keine Aufnahme von Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen

Für Schwefelsäure sah die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 keine Zugangsbeschränkungen vor. Die Zugangsbeschränkungen für diesen Stoff werden mit der Verordnung (EU) 2019/1148 eingeführt. Für Privatpersonen besteht bei Konzentrationen über 15 % eine Genehmigungspflicht.

Schwefelsäure kann zusammen mit Wasserstoffperoxyd und Aceton zur Herstellung des Explosivstoffs TATP verwendet werden. Dabei fällt jedoch bereits das Wasserstoffperoxyd unter die Zugangsbeschränkungen. Die Schwefelsäure kann ausserdem durch andere Säuren, z.B. Salzsäure ersetzt werden, für welche keine Zugangsbeschränkungen gelten.

Weiter kann Schwefelsäure zusammen mit Salpetersäure zur Herstellung des Explosivstoffs TNT und ähnlicher Explosivstoffe verwendet werden. Für die Salpetersäure gelten aber bereits Zugangsbeschränkungen.

Zu beachten ist, dass Schwefelsäure viele legitime Anwendungsbereiche hat. Mit der Aufnahme von Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen würde sich die Anzahl der von Zugangsbeschränkungen betroffenen Produkte gestützt auf das Produkteregister des Bundesamts für Gesundheit (BAG) von gut 110 auf rund 180 erhöhen (vgl. Botschaft zum VSG, Ziff. 3.3). Betroffen wären unter anderem die Besitzer von privaten Swimmingpools, die heute Schwefelsäure in Konzentrationen von bis zu 50% zur Regulierung des pH-Werts einsetzen (ein Ausweichen auf tiefere Konzentrationen ohne Bewilligungspflicht wäre technisch grundsätzlich möglich). Hinzu kommt, dass Schwefelsäure in Konzentrationen, die über dem Grenzwert von 15% liegen, in Autobatterien (Bleiakkumulatoren) enthalten ist. Diese weite Verbreitung von Schwefelsäure spricht gegen eine Aufnahme auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen. In der EU sind Autobatterien denn auch von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Eine solch gewichtige Ausnahme stellt aber wiederum den Sinn der gesamten Massnahme in Frage.

Für die Aufnahme von Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen würde sprechen, dass damit auch bei diesem Stoff eine Umgehung der EU-Regulierung über die Schweiz verhindert würde. Auch würde vermieden, dass "gutgläubige" Privatpersonen in der Schweiz Schwefelsäure frei erwerben und diese ins Ausland transportieren (z.B. zu einem

2013, S. 1)