Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Informationen über beantragte, erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen (Art. 22 Bst. b VSG):
o In diese Kategorie fallen zunächst die Angaben, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VSG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen macht. Erfasst wird auch der Zeitpunkt des Eingangs des Bewilligungsgesuchs.
o Sobald die Bewilligung erteilt wird, werden die Art der Bewilligung (Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung), der Zeitpunkt der Erteilung, die Angaben zu den bewilligten Stoffen (Art, maximale Konzentration), die Gültigkeitsdauer, die Bewilligungsnummer und allfällige Auflagen und Bedingungen hinterlegt. Bei Ausnahmebewilligungen wird ausserdem eine allfällige Beschränkung der Menge oder der Anzahl Bezüge nach Art. 10 Abs. 2 VSG erfasst.
o Wird eine Bewilligung verweigert oder entzogen, wird der Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Entzugs hinterlegt. Hinzu kommt die Angabe, ob die Verweigerung oder der Entzug wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG oder aus einem anderen Grund erfolgte. Die genauen Umstände sollen in beiden Fällen als Freitext eingegeben werden können. Wird die Bewilligung wegen eines Hinderungsgrunds entzogen, können gestützt auf Art. 22 Bst. e VSG auch die wesentlichen Erkenntnisse aus den erfolgten Abklärungen festgehalten werden. Zudem sollen in diesem Fall relevante Dokumente abgelegt werden können.
Diesbezüglich sind im vorliegenden Artikel keine Präzisierungen notwendig.
Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und ergriffene Massnahmen (Art. 22 Bst. c und d VSG):
Erfasst werden der Zeitpunkt des Eingangs der Verdachtsmeldung und, soweit vorhanden, die Personalien der Person, auf welche sich die Verdachtsmeldung bezieht. Die Umstände, die zur Verdachtsmeldung geführt haben, sollen als Freitext eingegeben werden können. Gestützt auf Art. 22 Bst. e VSG können ausserdem die wesentlichen Erkenntnisse aus den erfolgten Abklärungen festgehalten werden. Auch diese Erkenntnisse sollen als Freitext eingegeben werden können. Zudem sollen relevante Dokumente abgelegt werden können.
Weiter wird angegeben, ob die Verdachtsmeldung zu Massnahmen geführt hatte oder nicht. Ergreift die zuständige Stelle von fedpol Massnahmen (dazu gehört insbesondere eine Anzeige an die Bundeskriminalpolizei von fedpol [BKP]), sollen diese Massnahmen als Freitext umschrieben werden können. Auch Massnahmen, die fedpol aufgrund von verdächtigen Vorkommnissen ergreift, die es selber festgestellt hat, können auf diese Art und Weise erfasst werden.
Nicht ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen werden die Personalien der meldenden Person. Dies wird in Absatz 1 des vorliegenden Artikels präzisiert.