Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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(vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 14 E-VSG).

Artikel 12

Gestützt auf Art. 15 VSG müssen die Hersteller, Zwischenhändler und Händler ihre jeweiligen Abnehmer informieren, wenn für einen Stoff Zugangsbeschränkungen bei der Abgabe an private Verwenderinnen gelten. Wie bereits in der Botschaft zum VSG ausgeführt, soll nicht zwingend vorgegeben werden, wie die Information zu erfolgen hat. Denkbar ist ein Hinweis im Sicherheitsdatenblatt, eine entsprechende Etikettierung oder ein Hinweis in einem separaten Dokument (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 15 E-VSG).

Artikel 13

Die privaten Verwenderinnen können die Gesuche um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen im Online-Portal von fedpol einreichen (Artikel 4). Sie müssen ausserdem die Ein- und Ausfuhr von Produkten mit den Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zugang" oder "verbotener Zugang" in diesem Portal erfassen (Artikel 9). Der vorliegende Artikel regelt die Erstellung des entsprechenden Benutzerkontos (vgl. dazu auch Erläuterung zu Artikel 4).

Artikel 14

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 müssen Personen, welche Vorläuferstoffe auf dem Markt bereitstellen und diese an private Verwenderinnen abgeben, einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragen. In der vorliegenden Bestimmung wird festgehalten, dass er oder sie dabei die notwendigen Angaben machen muss (vgl. dazu auch Erläuterung zu Artikel 10).

Artikel 15

Die Abfrage der Informationssysteme nach Art. 18 Abs. 1 VSG soll vom System automatisch ausgelöst werden können (Abfrage mit einem Klasse-D-Zertifikat / Maschinenzertifikat). Dies wird insbesondere bei Eingang eines Gesuchs um Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung und bei der Überprüfung dieser Bewilligungen erfolgen. Manuelle Abfragen (Abfragen mit Klasse-B-Zertifikat) bleiben in allen Fällen möglich.

Artikel 16

In Art. 22 VSG werden die Daten genannt, welche im Informationssystem nach Art. 21 VSG (Vorläuferstoff-Informationssystem) enthalten sind. Diese Bestimmung regelt die Inhalte des Informationssystems bereits detailliert. Sie muss im vorliegenden Artikel nur punktuell präzisiert werden:

 Daten aus der Erfassung der Transaktionen (Art. 22 Bst. a VSG): Die Daten, die bei der

Erfassung der Transaktionen anfallen, werden bereits in Art. 11 Abs. 1 Bst. b, Art. 12 Abs. 1 Bst. b, Art. 14 Abs. 3 VSG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen definiert.