Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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In der Schweiz sind die Arzneimittel im Heilmittelgesetz (HMG)12 und in der Arzneimittelverordnung (VAM)13 geregelt. Sie werden in die Abgabekategorien A, B, D und E eingeteilt (Art. 41-44 VAM).14
Von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden sollen die Human- und Tierarzneimittel der folgenden Kategorien:
Kategorie A (Einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung): Diese Arz-
neimittel dürfen grundsätzlich nur auf ärztliche Verschreibung und nur von Ärztinnen und Ärzten (Selbstdispensation) und Apothekerinnen und Apothekern abgegeben werden (Art. 24 Abs. 1 HMG).
Kategorie B (Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung): Die meisten dieser
Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur auf ärztliche Verschreibung und nur von Ärztinnen und Ärzten (Selbstdispensation) und Apothekerinnen und Apothekern abgegeben werden (Art. 24 Abs. 1 HMG). Bei bestimmten Arzneimitteln gilt die Verschreibungspflicht indes nicht (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HMG und Art. 45 VAM).
Kategorie D (Abgabe nach Fachberatung): Diese Arzneimittel dürfen von nur von Ärztinnen
und Ärzten (Selbstdispensation), Apothekerinnen und Apothekern und von eidgenössisch diplomierten Drogistinnen und Drogisten abgegeben werden (Art. 43 Abs. 2 VAM i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a, b und d HMG).
Nicht von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden sollen Human- und Tierarzneimittel der folgenden Kategorie:
Kategorie E (Abgabe ohne Fachberatung): Diese Arzneimittel sind frei verkäuflich (vgl. Art.
23 Abs. 2 HMG und Art. 44 Abs. 2 VAM).
Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall ein bewilligungsfreier Erwerb im Fachhandel nach Artikel 2 Absätze 3 und 4.
Pyrotechnische Gegenstände
Weiter nimmt die Verordnung (EU) 2019/1148 pyrotechnische Gegenstände von den Zugangsbeschränkungen aus (Art. 2 Abs. 2 Bst. b bis e Verordnung [EU] 2019/1148). Auch in der Schweiz ist eine solche Ausnahme vorzusehen: Die pyrotechnischen Gegenstände werden in der Sprengstoffgesetzgebung geregelt.
Zündhölzer und Zündplättchen
Ebenfalls von den Zugangsbeschränkungen auszunehmen sind Zündhölzer sowie Zündplättchen für Spielzeug (beide enthalten Kaliumchlorat). Letztere Ausnahme wird auch ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2019/1148 erwähnt (Art 2 Abs. 2 Bst. f Verordnung [EU]
12SR 812.21
13 SR 812.212.21
14 Die frühere Abgabekategorie C (Apothekenpflicht) existiert seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr.