Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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fedpol die Kontrollen selber durchführt, sind die Gebühren auf je Fr. 200.– bis Fr. 500.– festzusetzen.26 Erscheint eine Gebührenerhebung aufgrund der konkreten Umstände (geringes Verschulden) unangemessen, kann davon abgesehen werden.

Die Gebühr für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen (Art. 30 Abs. 3 VSG) wird bei Kleinmengen pauschal auf Fr. 100.– festgesetzt und bei grösseren Mengen nach den tatsächlichen Kosten berechnet.27 Erscheint die Erhebung der entsprechend bestimmten Gebühr aufgrund geringen Verschuldens seitens der betroffenen Person oder aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse unangemessen, so kann die Gebühr reduziert oder ganz von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.

Artikel 25

Der vorliegende Artikel nennt die Kriterien, anhand derer die von fedpol erhobenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen sind.

Artikel 26

Der vorliegende Artikel weist darauf hin, dass subsidiär die AllgGebV auf die von fedpol erhobenen Gebühren zur Anwendung kommt. Insbesondere richten sich die Fälligkeit und die Verjährung der Gebührenforderung und die weiteren Modalitäten der Gebührenerhebung nach der AllgGebV.

Vorbemerkung zu den Artikeln 27 bis 30

Gemäss Art. 37 Abs. 1 VSG verfolgt fedpol die strafbaren Handlungen nach Art. 31 bis 36 VSG im Verwaltungsstrafverfahren. Auf diese Verfahren findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)28 Anwendung (vgl. Art. 1 VStrR). Das Verwaltungsstrafverfahren ist in Art. 19 ff VStrR umfassend geregelt. Es ist grundsätzlich nicht notwendig, auf Verordnungsebene weitere Verfahrensvorschriften zu erlassen. Punktuell sind jedoch Regelungen notwendig.

Artikel 27

Gemäss Art. 37 Abs. 1 VStrR führt ein „untersuchender Beamter der beteiligten Verwaltung“ die Untersuchung. Diesem obliegt unter anderem die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten und mit Zeugen (vgl. Art. 39 und 41 VStrR) und die Ausfertigung des sogenannten „Schlussprotokolls“ (vgl. Art. 61 VStrR). Gegen die Untersuchungshandlungen des untersuchenden Beamten kann beim „Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung“, d.h. bei der Direktorin von fedpol, Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 27 VStrR).

Die Strafbescheide, Einstellungsverfügungen und selbständigen Einziehungsbescheide nach

26 Nicht in diesem Betrag enthalten ist die Gebühr für eine allfällige Verfügung nach Art. 28 Abs. 2 VSG.

27 Nicht in diesem Betrag enthalten ist die Gebühr für die Verfügung, mit welcher die Einziehung des Stoffs angeordnet wird.

28 SR 313.0