Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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3.1 Vorläuferstoffverordnung
Artikel 1
Der Begriff der "privaten Verwenderin" wird in Art. 2 Bst. c VSG definiert. Die Definition ist so aufgebaut, dass sie die Definition des beruflichen Verwenders nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Chemikalienverordnung (ChemV)4 umkehrt. Als Grundsatz gilt somit: private Verwenderinnen im Sinne des VSG = natürliche und juristische Personen, die nicht beruflicher Verwender im Sinn der ChemV sind.
Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, wann eine Verwendung zu "Ausbildungs- oder Forschungszwecken" gegeben ist: Darauf können sich Bildungsinstitutionen wie Schulen, Hochschulen und Universitäten berufen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe5[nachfolgend: "Botschaft zum VSG"], Erläuterung zu Art. 2 des Entwurfs zum VSG6[nachfolgend: "E-VSG"]).
Eine Verwendung "im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit" liegt vor, wenn eine gemeinnützige Institution, z.B. eine Stiftung oder ein Verein, ein Gewerbe betreibt und den Vorläuferstoff zu Ausübung dieses Gewerbes benötigt (vgl. Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 2 E-VSG).
Artikel 2 Absätze 1 und 2 / Anhang 1
Die Liste der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VSG) und die Zugangsstufen "freier Zugang", "bewilligungspflichtiger" Zugang und "verbotener Zugang" (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a-c VSG) werden in Anhang 1 festgelegt.7
Grundsatz: Koordination mit der in der EU geltenden Regelung
Wie in der Botschaft zum VSG (Ziff. 1.2.1) ausgeführt wird, sollen die betroffenen Vorläuferstoffe und die Konzentrationsgrenzwerte grundsätzlich jenen der EU entsprechen. Die EU hat diese in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/11488 festgelegt. Dieser Rechtsakt gilt mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021. Er löste die Verordnung (EU) Nr. 98/20139 ab.
4 SR 813.11
5 BBl 2020 161
6 BBl 2020 211
7 Die alternative Zugangsstufe "Zugang über den Fachhandel" gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG wird in Artikel 2 Absätze 3 und 4 geregelt.
8 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 1)
9 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9. Februar