Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Aus der Informationsbeschaffung abgeleitete Erkenntnisse (Art. 22 Bst. e VSG): Diese In-
formationen dürfen erfasst werden, wenn eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen wird oder wenn eine Verdachtsmeldung eingegangen ist (vgl. vorstehende Bullet-Points). Dies wird in Absatz 2 des vorliegenden Artikels präzisiert.
Strafurteile und -entscheide sowie Informationen über Ereignisse (Art. 22 Bst. f VSG):
Dazu gehören die Urteile und anderen verfahrensabschliessenden Entscheide, die fedpol gestützt auf Art. 20 VSG übermittelt werden oder die fedpol selber im Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 31 bis 37 VSG erlässt. Es können die Personalien der Person erfasst werden, auf die sich der Entscheid bezieht, und das Urteil oder der Entscheid kann im Volltext abgelegt werden.
Unter die "Informationen über Ereignisse in Zusammenarbeit mit Chemikalien und explosionsfähigen Stoffen" fallen die weiteren Informationen über Ereignisse, wie sie heute in der anonymisierten Ereignisdatenbank des Informationssystem BARBARA gespeichert werden.22 Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen über Diebstähle und über missbräuchliche Verwendungen von explosionsfähigen Stoffen. Diese Informationen werden weiterhin in anonymisierter Form abgelegt. Sie sollen einzig dann einer bestimmten Person zugeordnet werden, wenn zum betreffenden Ereignis auch ein Strafurteil oder -entscheid gegen diese Person im System erfasst ist.
Dies wird in den Absätzen 3 und 4 der vorliegenden Bestimmung präzisiert.
Verfügungen, die fedpol gestützt auf das VSG erlässt (Art. 22 Bst. g VSG):
Es können die Personalien der Person erfasst werden, auf die sich die Verfügung bezieht und die Verfügung kann im Volltext abgelegt werden. Auch allfällige Rechtsmittelentscheide können abgelegt werden. Nicht in die vorliegende Kategorie gehören Entscheide, die im Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 31 bis 37 VSG erlassen werden.
Diesbezüglich sind im vorliegenden Artikel keine Präzisierungen notwendig.
Fachinformationen und statistische Informationen (Art. 22 Bst. h und i VSG): Dabei handelt
es sich nicht um Personendaten. Die Informationen müssen im vorliegenden Artikel daher nicht präzisiert werden.
Artikel 17
Die vorliegende Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass einzig die bei fedpol angesiedelten Stellen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Vorläuferstoffgesetz zuständig sind, auf das Vorläuferstoff-Informationssystem Zugriff haben. Alle übrigen Zugriffe richten sich nach Art. 25 und 26 VSG. Soweit notwendig, werden diese Zugriffe in den nachfolgenden Artikeln
22 Diese Ereignisdatenbank basiert auf den aktuellen Art. 117c Bst. c und Art. 117d Abs. 2 SprstV. Sie wird neu zu einem Teil des Vorläuferstoff-Informationssystems.