Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Art. 62 bis 66 VStR werden demgegenüber von „der Verwaltung“ erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 1 VStrR). Im vorliegenden Artikel wird festgehalten, in welchen Fällen die Direktion von fedpol und in welchen Fällen eine untergeordnete Organisationseinheit dafür zuständig ist.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Strafbescheiden soll grundsätzlich der Direktion übertragen werden. Doch rechtfertigt es sich, die Zuständigkeit für den Erlass folgender Entscheide auf Stufe Abteilung anzusiedeln:

 Einstellungsentscheide nach Art. 62 VStrR

 Selbständige Einziehungsbescheide nach Art. 66 VStrR

 Strafbescheide, die wegen einer Übertretung erlassen werden und eine Busse von höchs-

tens Fr. 5‘000 vorsehen29

Die Entscheide, die ein allfälliges Einspracheverfahren abschliessen, werden ebenfalls von „der Verwaltung“ erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 1 VStrR). Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Entscheide soll der Direktion übertragen werden. Eine Ausnahme ist für Einstellungsverfügungen vorzusehen (Zuständigkeit der Abteilung, wenn diese den Entscheid erlassen hat, gegen den Einsprache erhoben wurde).

Artikel 28

In Art. 31 Abs. 4, Art. 32 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 VSG ist jeweils eine Klausel enthalten, wonach die zuständige Behörde in bestimmten leichten Fällen "von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen" kann. Wenn fedpol diese Klauseln anwendet, eröffnet es kein Verwaltungsstrafverfahren oder stellt dieses ein (gleiches Vorgehen wie bei einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB).

Die erwähnten Klauseln sehen vor, dass fedpol "eine Verwarnung aussprechen" kann. Wenn überhaupt kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wird, ist dies jedoch nicht möglich. Eine Verwarnung ist nur möglich, wenn der Sachverhalt in einem solchen Verfahren geprüft wurde. In diesem Fall kann in der Einstellungsverfügung eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Da die Verwarnung keine direkten Rechtsfolgen hat, kann gegen sie keine Einsprache erhoben werden und ist sie nicht selbständig gerichtlich anfechtbar. Die Verwarnung spielt erst eine Rolle, falls erneut eine Widerhandlung begangen wird: In der Regel wird fedpol bei Personen, die bereits verwarnt wurden, nicht mehr von einer Bestrafung absehen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, im entsprechenden Verfahren eine Einsprache zu erheben und gegebenenfalls eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Dabei kann sie auch geltend machen, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt war.

Artikel 29

Die Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Art. 94 bis 96 VStrR geregelt und Art. 1a und 4 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32; nachfolgend: Kosten-Verordnung) geregelt. Die erwähnten Bestimmungen des VStrR sehen vor, dass die Verfahrenskosten aus einer Spruchgebühr und einer Schreibgebühr bestehen.

29 In diesem Fall erfolgt kein Eintrag ins Strafregister.