Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Anfangs 2023 in Kraft treten. Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sind in Erarbeitung.
Gemäss dem Anhang zum VSG wird ausserdem eine Bestimmung ins BPI eingefügt, wonach fedpol als Verwaltungsstrafbehörde Ausschreibungen von Personen und Sachen über das Fahndungssystem RIPOL verbreiten kann (neuer Art. 15 Abs. 3 Bst. l BPI). Auch kann es RIPOL abfragen (Art. 15 Abs. 4 Bst. a BPI in Verbindung mit dem neuen neuer Art. 15 Abs. 3 Bst. l BPI).
Mit der vorliegenden Vorlage wird auch die RIPOL-Verordnung entsprechend angepasst (neuer Art. 4 Abs. 1 Bst. n, neuer Art. 4 Abs. 2 Bst. abisund neuer Art. 6 Abs. 1 Bst. abisRIPOL-Verordnung).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Vollzug des Vorläuferstoffgesetzes (inkl. Führung der Verwaltungsstrafverfahren) wird von einem Stellenbedarf von 7.5 Vollzeit-Äquivalenten (FTE) ausgegangen. Davon sollen 2.5 FTE fedpol-intern kompensiert werden. Für die weiteren 5 FTE sollen zusätzliche Mittel in der Höhe von 900'000 Franken pro Jahr bewilligt werden. Hinzu kommen die Kosten für den Betrieb der Informatikanwendung von Fr. 340'000.– pro Jahr. Ausserdem ist mit Sachaufwänden (Sensibilisierungsmassnahmen, Spesen) von gut Fr. 70'000.– pro Jahr zu rechnen, die fedpolintern kompensiert werden.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Gestützt auf das Produkteregister des BAG sind gut 110 Produkte von den Zugangsbeschränkungen für Privatpersonen betroffen. Diese Produkte werden insbesondere von Apotheken, Drogerien und Fachgeschäften, wie dem Schwimmbadfachhandel oder zoologischen Fachgeschäften, vertrieben. Das Standardsortiment der Detailhandelsketten ist nicht betroffen. Für deren Verkaufsstellen spielt im Wesentlichen die Meldung von verdächtigen Transaktionen eine Rolle. Das betrifft in erster Linie Baumärkte und Verkaufsstellen für die Landwirtschaft (vgl. Botschaft zum VSG, Ziff. 3.3).
Sollte – anders als im Entwurf vorgeschlagen – auch Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen aufgenommen werden, so würde sich die Zahl der betroffenen Produkte auf rund 180 erhöhen. Betroffen wären unter anderem zusätzliche Produkte im Schwimmbadfachhandel (vgl. oben Ziffer 3.1, Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 1 und 2 des
gemeldet. Es ist keine Änderung der VOSTRA-Verordnung notwendig.