Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Artikel 22

Gemäss dem VSG kontrolliert fedpol stichprobenweise, ob die Verkaufsstellen die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes einhalten; es kann den Kantonen Aufträge zur Vornahme entsprechender Kontrollen erteilen (Art. 28 Abs. 3 VSG).

Wenn immer möglich, sollen diese Kontrollen mit ohnehin stattfindenden Kontrollen (z.B. solchen im Chemikalien- und Heilmittelbereich) zusammengefasst werden (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 28 E-VSG). Grundsätzlich sollen daher die kantonalen Behörden, die bereits für die Heilmittelkontrolle und für die Kontrollen im Chemikalienbereich zuständig sind, die stichprobeweisen Kontrollen übernehmen. Es steht den Kantonen aber frei, andere Behörden als zuständig zu bezeichnen.

fedpol soll mit den kantonalen Behörden zusammenarbeiten und diesen vorgängig koordinierte Aufträge erteilen. Der vorliegende Artikel hält daher fest, dass fedpol die kantonalen Behörden anzuhören hat, bevor es Aufträge zur Vornahme von stichprobeweisen Kontrollen erteilt.

Artikel 23

Gemäss Art. 30 Abs. 1 VSG erhebt fedpol für die Erteilung von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen und für den Erlass von Verfügungen Gebühren.

Die Gebühren für den Erlass der Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen können nicht kostendeckend angesetzt werden: Die betroffenen Produkte kosten nicht viel, und bei hohen Gebühren besteht das Risiko, dass private Verwenderinnen in die Illegalität gedrängt werden (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 30 E-VSG). Andererseits ist zu beachten, dass die Bewilligungen in der Regel drei Jahre gültig sind. Die Gebühr für den Erlass einer Erwerbsbewilligung soll daher auf Fr. 30.– festgelegt werden. Das ist tiefer als für einen Waffenerwerbsschein (Fr. 50.–), wobei der Aufwand vergleichbar ist. Wird das Bewilligungsgesuch auf dem Postweg eingereicht, soll die Gebühr aufgrund des Mehraufwands Fr. 40.– betragen. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung soll Fr. 60.– bis 500.– bzw. (bei einer Einreichung des Gesuchs auf dem Postweg) Fr. 70.– bis 510.– betragen.

Die Gebühr für Verfügungen soll Fr. 100.– bis 3'000.– betragen. Zu diesen Verfügungen gehören die Verfügungen nach Art. 28 Abs. 2 VSG sowie allfällige anfechtbare Verfügungen, mit welchen ein Gesuch um Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung abgewiesen wird (vgl. Erläuterung zu Artikel 6) oder mit welchen eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Überprüfung entzogen wird (vgl. Erläuterung zu Artikel 7). Zur erwähnten Gebühr kommen allfällige Auslagen nach Art. 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV)25 hinzu. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für Abklärungen, die fedpol dem FOR in Auftrag gibt.

Artikel 24

Die Gebühren für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, und für entsprechende Nachkontrollen (Art. 30 Abs. 2 VSG) sind von den Kantonen festzulegen. Für den Fall, dass

25 SR 172.041.1