Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens – VÜPF und VD-ÜPF

Art. 43a Auskunftstyp IR_60_COM_LAST: Auskunft über den letzten Zugriff auf einen anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst

Auch die Einführung des neuen Auskunftstyps IR_60_COM_LAST wurde von einer klaren Mehrheit der Stellungnehmenden entschieden abgelehnt. Die Hauptkritik entsprach weitge- hend jener zu Artikel 42a: Durch automatisierte IR-Abfragen könnten sensible Daten (wie IP-Adressen und Protokolle) abgefragt werden, ohne die strengeren Anforderungen und Kontroll- mechanismen von HD- und RT-Abfragen einzuhalten. Damit würde eine «quasi-Echtzeitüber- wachung» ohne richterliche Kontrolle ermöglicht.112

Zahlreiche Stellungnehmende wiesen zudem auf schwerwiegende datenschutz- und grund- rechtliche Probleme hin. Anbieterinnen würden faktisch gezwungen, neue Datenkategorien systematisch zu erheben, was den Vorgaben von Artikel 27 Absatz 2 BÜPF widerspräche.113 Die Schwelle von 5000 Teilnehmenden sei zu tief angesetzt und erfasse praktisch die gesamte AAKD-Landschaft in der Schweiz. Mehrfach wurde kritisiert, dass damit die Stellung des Zwangsmassnahmengerichts geschwächt und die Eingriffsbefugnisse der Staatsanwaltschaft erheblich ausgeweitet würden.

Auch praktische Umsetzungsprobleme wurden hervorgehoben: Die Regelung führe zu unver- hältnismässigem Archivierungsaufwand und hohen Investitionen114, während unklare Begriffe wie «eindeutiger Dienstidentifikator» oder «letzte zugriffsrelevante Aktivität» erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugten115. Da im Verordnungstext zudem keine Begrenzung der Abfra- gefrequenz vorgesehen sei, wurde das Risiko missbräuchlicher Dauerabfragen und unverhält- nismässiger Kosten betont.

Eine breite Allianz forderte deshalb die vollständige Streichung von Artikel 43a (teils gemein- sam mit Art. 42a)116. Als Minimalvariante wurde vorgeschlagen, zumindest die Pflicht zur Über- mittlung von Protokollen, IP-Adressen und Ports zu streichen.117 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nahezu alle Rückmeldungen Artikel 43a entschieden ablehnten – mit Verweis auf rechtsstaatliche, datenschutzrechtliche und praktische Bedenken sowie unverhältnismäs- sige Belastungen für die betroffenen Anbieterinnen.

Art. 44 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. f sowie 3 Bst. d und e

Zum Entwurf dieses Artikels sind im Rahmen der Vernehmlassung keine Eingaben eingegan- gen.

112 8 Anbieterinnen; 7 Organisationen; 1 Partei; 20 Privatpersonen: AlgorithmWatch CH, DIDAS, Digitale Gesellschaft, DJS, Geneva Center for Neutrality, ISOC-CH, iWay, Konsumentenschutz, NTS, Nym, Piratenpartei Schweiz, Proton, SGV, Swico, SwissIX, Threema

113 4 Anbieterinnen; 5 Organisationen; 20 Privatpersonen: AlgorithmWatch CH, DIDAS, Digitale Gesellschaft, DJS, Geneva Center for Neutrality, Proton, SDCA, SIX Group, Swico

114 1 Anbieterin: BT Switzerland

115 5 Anbieterinnen: SwissIX, Init7, iWay, Nym, Threema

116 13 Anbieterinnen; 10 Organisationen; 1 Partei: 20 Privatpersonen: AlgorithmWatch CH, BT Switzerland, DJS, DIDAS, Digitale Gesellschaft, DJS, Geneva Center for Neutrality, Init7, ISOC-CH, iWay, Konsumentenschutz, MME Legal, Netwolk, NTS, Nym, Piratenpartei Schweiz, Proton, Ronzani Schlauri Anwälte, SDCA, SGV, SIX Group, Swico, SwissIX, Threema

117 4 Anbieterinnen; 1 Organisation: Proton, SDCA, SIX Group, Swico, SGV