Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens – VÜPF und VD-ÜPF
Art. 48a Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zuge-
ordnete Identifikatoren [nicht in der Vorlage]
Der Kanton SG forderte eine Anpassung der Regelung, damit bei Lokalisierungen und Notsu- chen nicht mehr alle temporären Identifikatoren eines Mobilgeräts abgefragt werden müssten. Stattdessen solle das gesuchte Gerät automatisch und in Echtzeit seinen aktuellen temporä- ren Identifikator übermitteln. Dies reduziere die Belastung der Funkverbindung erheblich und verbessere insbesondere die Effizienz von Suchaktionen in Gebieten mit schlechter Mobilfun- kabdeckung.
Art. 48b Abs. 2
Mehrere Kantone sowie die KKPKS äusserten sich zu den Bestimmungen betreffend die Aus- kunftserteilung bei der Lokalisierung von Mobilfunkgeräten (Art. 48a und Art. 48b). Die Rück- meldungen betrafen sowohl technische Präzisierungen als auch Fragen des praktischen Voll- zugs, insbesondere im Zusammenhang mit Notsuchen.
Der Kanton SG, die KKPKS sowie der Kanton SO beantragten eine Anpassung von Absatz 1. Heute müssten bei einer Lokalisierung sämtliche temporären Identifikatoren abgefragt werden, was die Datenbandbreite stark belaste. Neu solle deshalb automatisch und in Echtzeit der jeweils aktuelle temporäre Identifikator des gesuchten Geräts geliefert werden, ohne dass wie- derholte Einzelabfragen erforderlich seien. Diese Änderung würde den Datenverkehr erheblich reduzieren, was insbesondere bei Notsuchen in Gebieten mit schwacher Netzabdeckung von grosser Bedeutung sei.118
Zum zweiten Absatz regte der Kanton ZH an, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass bei Einsätzen mit IMSI-Catchern auf Anfrage auch vom permanenten Identifikator (SUPI) auf den jeweils aktuellen temporären Identifikator (z. B. SUCI, 5G-GUTI) geschlossen werden könne, um eine im Entwurf bestehende Lücke zu schliessen. Demgegenüber lehnten die KKPKS sowie die Kantone SO und ZH die im Revisionsentwurf vorgesehene Pflicht zur An- gabe standortbezogener Präzisierungen wie des Mobilfunkgebiets ab. Die Behörden könnten zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht wissen, ob eine Mehrfachverwendung eines temporären Identifikators (z. B. SUCI) vorliege; vielmehr müssten die Anbieterinnen sicherstellen, dass Mehrfachverwendungen ausgeschlossen seien. Entsprechend sei der Einschub «und, soweit für die eindeutige Bestimmung des jeweiligen permanenten Identifikators notwendig» zu strei- chen.
Zusammenfassend wurde gefordert, die technische Praktikabilität von Notsuchen zu verbes- sern, indem temporäre Identifikatoren automatisch geliefert werden, und die Verpflichtungen zu standortbezogenen Präzisierungen zu entschärfen, da diese für die Behörden in der Praxis nicht erfüllbar seien.
Art. 50 Abs. 1 und 9
Zu Absatz 1 gab es keine Rückmeldung.
Zu Absatz 9 im Zusammenhang mit der Überwachung von Multi-Device- oder Extra-SIM-Konstellationen gingen verschiedene Rückmeldungen ein. Der Kanton ZH wies darauf hin, dass es mit dem derzeit eingesetzten Tool technisch nicht möglich sei, eine bestehende An- ordnung nachträglich um ein weiteres Endgerät oder eine zusätzliche SIM zu ergänzen. Der
118 KKPKS und die Kantone SG und SO