Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
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Post nach Ansicht der Minderheit die Weiterentwicklung verbaut; die Post würde so kaum mehr digitale oder innovative Angebote entwickeln. Die Minderheit beantragt deshalb einen anderen Wortlaut von Buchstabe abis: Demnach würde es zum Unternehmenszweck der Post gehören, eine verlässliche und vertrauenswürdige digitale Infrastruktur einerseits für das Betreiben von Plattformen für digitale Dienste und andererseits für die sichere und einheitliche digitale Übermittlung von Daten bereitzustellen.
3.2.2 Einführung eines individuellen Rechtsschutzes
Mit der beschriebenen Anpassung des Unternehmenszwecks allein kann ein gewisser Interpretationsspielraum nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, den Rechtsschutz für Mitbewerber der Post als flankierende Massnahme einzuführen und eine Behörde zur Überwachung der Einhaltung des Zweckartikels festzulegen.
Der neue Absatz 5 des Zweckartikels sieht vor, dass die PostCom auf Gesuch hin oder von Amtes wegen prüfen kann, ob die Post sich mit einer Tätigkeit oder Akquisition im Rahmen des Unternehmenszwecks bewegt. Die entsprechende Verfügung ist gerichtlich anfechtbar. Mitbewerber der Post erhalten somit eine Anlaufstelle, an die sie sich wenden können, wenn sie vermuten, dass die Post sich ausserhalb des gesetzlich definierten Unternehmenszwecks bewegt. Gleichzeitig hat die PostCom jederzeit die Möglichkeit, auf eigenen Verdacht hin eine Prüfung durchzuführen. Ihre Zuständigkeit umfasst den gesamten Postkonzern und somit insbesondere auch die PostFinance. Ein solcher Prozess stellt sicher, dass die PostCom sich zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Aktivität umfassend äussern muss (d. h. Marktakteure haben eine klar definierte, zuständige Anlaufstelle) und diese Beurteilung im Anschluss von einer oder mehreren unabhängigen Behörden beurteilt wird. Der PostCom sollen für die Überprüfung der Einhaltung des Zweckartikels die bestehenden Aufsichts- und Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen.
3.2.3 Wirksamere Ausgestaltung des Quersubventionierungsverbotes
Für die Kommission ist das geltende Quersubventionierungsverbot der Post wie oben dargelegt nicht ausreichend. Sie hat sich deshalb entschieden, auf Gesetzesstufe eindeutig festzuhalten, wann eine Quersubventionierung als unzulässig gilt: 1. Der Umsatzerlös einer selbstgewählten Dienstleistung deckt deren zusätzliche (inkrementelle) Kosten nicht. 2. Der Umsatzerlös aller selbstgewählten Dienstleistungen ohne Finanzdienstleistungen deckt deren regulatorische Kosten insgesamt nicht.
Angesichts der rückläufigen Ertragsmöglichkeiten aus dem reservierten Dienst möchte eine Minderheit der Kommission die vorgeschlagene Anpassung des Quersubventionierungsverbots etwas abmildern: Sie argumentiert, dass eine unerlaubte Quersubventionierung nur vorliegen könne, wenn im Bereich des reservierten Dienstes eine Dienstleistung oder ein Geschäftsbereich vorhanden sei, die oder der überhaupt die notwendigen Umsatzerlöse erziele. Andernfalls könne nicht von einer Quersubventionierung ausgegangen werden. Sie beantragt deshalb, die Prüfung um ein Stand-alone-Kosten-Kriterium zu ergänzen. Dieses Vorgehen entspreche der etablierten internationalen Praxis.