Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Privatwirtschaftliche Unternehmen sollen in Bereichen, wo es keine gesetzliche Grundlage für staatliche Wirtschaftstätigkeit gibt, vor Wettbewerb durch den Staat geschützt werden. Die PostCom verfügt bereits heute über viel Fachwissen im Postmarkt und beaufsichtigt die Einhaltung von unterschiedlichen Vorgaben des PG.13 Sie hat aber noch keine Kenntnisse in der Prüfung der Unternehmenszweckkonformität, insbesondere im Bereich der digitalen Leistungen, Finanzdienstleistungen oder der Mobilität. Der Rechtsschutz soll privatwirtschaftliche Unternehmen einerseits vor unzulässigem Wettbewerb durch den Staat schützen. Andererseits trägt er zur Rechtssicherheit bei, indem die PostCom und ggf. weitere Instanzen den Unternehmenszweck verbindlich auslegen. Gleichzeitig soll die Entwicklung der Post aber nicht unnötig erschwert oder einschränkt werden. Das Verfahren zur Überprüfung der Zweckkonformität wird entsprechend noch präziser zu regeln sein. Eine wenig austarierte Lösung sollte vermieden werden, da von ihr allfällige Präzedenzwirkungen auf die Regulierungen weiterer Bundesunternehmen oder von Unternehmen im Kantons- und Gemeindeeigentum ausgehen könnten. Während der Vernehmlassung sollen daher insbesondere Rückmeldungen zu folgenden Aspekten eingeholt werden (vgl. Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage):

 Rechtsstellung und Beschwerdelegitimation: Ob jemand berechtigt ist, bei der PostCom eine Beschwerde einzureichen, hängt wesentlich vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ab. Um den Umfang des Rechtsschutzes klarer zu definieren, könnte deshalb insbesondere eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814 (VwVG) abweichende Regelung zum schutzwürdigen Interesse festgelegt werden. Das schutzwürdige Interesse könnte dabei beispielsweise in Form eines hinreichend direkten Konkurrenzverhältnisses definiert werden. Zudem könnte das Verfügungs- und Anfechtungsobjekt im Gesetz klar umschrieben werden.

 Vorprüfung: Es könnte die Möglichkeit einer Vorprüfung erwogen werden. Die Post könnte dabei bestimmte Sachverhalte in Bezug auf die Akquisition oder die Erschliessung eines neuen Geschäftsfeldes zur Vorprüfung auf ihre Zweckkonformität bei der zuständigen Behörde vorlegen. Das Ergebnis der Vorprüfung entfaltet zwar rechtlich keine volle Bindungswirkung, würde der Post aber dennoch eine gewisse Planungs- und Rechtssicherheit geben.

13Das BVGer wies im Urteil vom 12. November 2024 die Zuständigkeit zur Überprüfung,

ob die Post den Zweckartikel einhält, der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) zu. Das Gericht kam zum Schluss, dass weder das POG noch das PG die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben für privatwirtschaftliche Tätigkeiten regelt. Es bestehe jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Überprüfung dieser Vorgaben, weshalb die Frage nicht offengelassen werden könne. Vielmehr liege eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes und damit eine echte Lücke vor. Das Gericht schlussfolgert, dass die PostCom aufgrund des Sachzusammenhangs zu den bereits nach geltender Rechtslage durch die Behörde zu überprüfenden Vorgaben wie insbesondere die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots in richterlicher Lückenfüllung gesamthaft für die Prüfung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit geeignet sei. Damit werde auch sichergestellt, dass sachlich zusammenhängende Vorgaben durch eine einzige Behörde überwacht werden. Die Post hat das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Es liegt damit noch kein rechtskräftiger Entscheid vor.

14 SR 172.021