Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
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Dabei müssten insbesondere die Fristen und Verfahren, die Frage der Verbindlichkeit sowie die Wirkung gegenüber Dritten ausdrücklich geregelt werden. Auch die Vertraulichkeit der oftmals heiklen Informationen und Dokumente müsste gewährleistet sein.
Rechtssicherheit: Für die Post und ihre Partner sollte Planungssicherheit ge-
währleistet bleiben. Das Verfahren könnte ausschliesslich schriftlich durchgeführt werden. Zudem ist die Länge der Fristen für die Einreichung von Gesuchen und die Durchführung der Prüfung durch die PostCom festzulegen. Beschwerden im Verwaltungsrecht entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht ausdrücklich entzogen wird. Das heisst, die Post dürfte das Angebot vorläufig weiterführen, bis das BVGer entschieden hat. Ggf. könnte die aufschiebende Wirkung in dringenden Fällen beschränkt werden. Zudem könnten Beschwerdegründe vor dem Bundesgericht eingeschränkt werden.
Reichweite der Zuständigkeit: Die PostFinance unterliegt bereits einer um-
fassenden Regulierung und wird für sämtliche aufsichtsrechtlichen Belange von der FINMA überwacht. Überschneidungen zwischen PostCom und FINMA müssten vermieden werden. Im Falle von Überschneidungen könnte die Zuständigkeit der PostCom eingeschränkt werden.
Bindungswirkung: Um wiederholte Verfahren zu vermeiden, könnte vorge-
sehen werden, dass rechtskräftige Verfügungen bzw. gerichtliche Urteile zur Zweckkonformität auch eine Bindungswirkung gegenüber Dritten für gleichgelagerte Sachverhalte entfalten. Dadurch liesse sich verhindern, dass identische oder sehr ähnliche Konstellationen fortlaufend neu beurteilt werden müssen und die zuständige Behörde könnte relativ rasch einen Nichteintretensentscheid fällen. Das Risiko systematisch wiederholter Verfahren durch Konkurrenten dürfte in der Praxis jedoch begrenzt sein, da solche Verfahren mit einem erheblichen Aufwand und Kosten verbunden sind.
Rückwirkung: In Bezug auf Beteiligungen oder bereits bestehende Tätig-
keiten könnten auch Aspekte der Rückwirkung klarer geregelt werden. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob überhaupt neue Entscheide der Post-Com auf bestehende Beteiligungen oder bereits aufgenommene Geschäftstätigkeiten der Post Anwendung finden dürfen. Einerseits sollte sichergestellt sein, dass sich die Post künftig nur noch innerhalb des (engeren) Unternehmenszwecks bewegt. Andererseits sollte bei bereits vorgenommenen Investitionen eine möglichst hohe Planungssicherheit für die Post und andere Beteiligte gewährleistet bleiben (Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes).
Folgen eines Entscheids: Denkbar wäre allenfalls auch nur eine Feststellung
der Zweckwidrigkeit durch die PostCom. Die Eignerstelle hätte anschliessend von der Post die Vornahme der notwendigen Massnahmen innert einer angemessenen Frist zu verlangen, um die Einhaltung der Zweckbestimmung wiederherzustellen. Hierzu könnte die Eignerstelle z. B. mit einer Verfügung die Tätigkeit mit Auflagen ergänzen, einschränken oder eine