Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
den Interpretationsspielraum zu beseitigen. Die Kommission erachtet daher den individuellen Rechtsschutz als wichtige flankierende Massnahme. Wettbewerber der Post sollen rechtsverbindlich prüfen lassen können, ob eine Tätigkeit der Post zulässig ist.
3.1.2 Quersubventionierungsverbot
Das Quersubventionierungsverbot ist im PG (Art. 19 Abs. 1) geregelt und wird in der VPG (Art. 48) präzisiert. Es basiert auf einem international anerkannten Konzept.10 Die Quersubventionierung der Grundversorgung mit Erträgen aus dem reservierten Dienst (Monopolbereich, Briefe bis 50g) ist erlaubt, um die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren, die Quersubventionierung von selbstgewählten Tätigkeiten mit Erträgen aus dem reservierten Dienst ist hingegen verboten. Für die Querfinanzierung von Leistungen der Grundversorgung mit Erträgen aus selbstgewählten Tätigkeiten sowie Querfinanzierungen zwischen selbstgewählten Tätigkeiten bestehen im PG keine Vorschriften, sie sind im Rahmen der wettbewerbs- und steuerrechtlichen Bestimmungen zulässig, wie sie auch in der Privatwirtschaft üblich sind. Die Einhaltung des geltenden Quersubventionierungsverbotes wurde bisher immer bestätigt, so auch im bereits genannten Bericht der EFK vom April 2025.11
Problematik und Handlungsbedarf
Nach Ansicht der Kommission ist das Quersubventionierungsverbot in der heutigen Form nicht ausreichend, denn es verhindert potenzielle Wettbewerbsverzerrungen bei den selbstgewählten Tätigkeiten (ausserhalb der Grundversorgung) nicht. Die Post erzielt heute im Monopolbereich höhere Ergebnisse, als zur eigenwirtschaftlichen Finanzierung der Grundversorgung notwendig wären, und diesen Überschuss kann sie dann zur Finanzierung selbstgewählter Tätigkeiten nutzen – ein Vorteil, den private Konkurrenten nicht haben. Zudem sind die aktuellen Kostenkriterien für die Einzelfallprüfung schwer zu bestimmen. Die Berechnung der Stand-alone-Kosten des Monopolbereichs beruht auf nicht verifizierbaren Annahmen, deren Richtigkeit sich deshalb auch nicht überprüfen lässt. Zudem sind die inkrementellen Kosten, insbesondere bei neu erworbenen Geschäftsbereichen, oft schwer zu ermitteln. Schliesslich hängt die Erbringung des Pauschalnachweises stark vom regulatorischen Ergebnis der Post-Finance ab. Dieses Ergebnis schwankt beträchtlich und die Post kann es nur beschränkt beeinflussen. Gleichzeitig wird das Ergebnispotenzial der PostFinance durch das Kreditvergabeverbot beschränkt, sodass die hohen Eigenkapitalkosten nicht aus dem laufenden Geschäft erwirtschaftet werden können.
Die EFK kommt im erwähnten Bericht zum Schluss, die aktuelle rechtliche Ausgestaltung des Quersubventionierungsverbotes sei nicht zielführend. Diese Ansicht teilt die Kommission: Die Post soll Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung nicht mit Monopolgewinnen vergünstigen dürfen. Die Empfehlung der EFK zielt dabei primär auf eine Vereinfachung der bestehenden Kriterien ab, nicht auf eine Verbesserung der Wirksamkeit des Verbots. In seiner Stellungnahme zum Bericht kündigt das zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
10 Faulhaber, Gerald R., “Cross-subsidization: pricing in public enterprises.” The American Economic Review 65.5 (1975): 966-977
11 Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK vom 30. April 2025, Modell der Kosten- und Leistungsrechnung: Schweizerische Post AG (EFK-24336)