Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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der VPG notwendig. Insbesondere müssten die Bestimmungen zum Nachweis einer unzulässigen Quersubventionierung angepasst werden.

Das geltende Steuerungsmodell der Post müsste überprüft und verschiedene Abgrenzungsfragen müssten neu geklärt werden. Insbesondere im Hinblick auf die neue Zuständigkeit der PostCom im Bereich des individuellen Rechtsschutzes ist eine koordinierte Neuausrichtung der Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich. Dies betrifft insbesondere das Zusammenspiel zwischen den für die Post relevanten Aufsichtsbehörden (PostCom, BAKOM, FINMA, BAV, PUE), den Eignerstellen sowie dem Bundesrat.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Postorganisationsgesetz

Art. 3 Unternehmenszweck

Abs. 1 Bst. a: Die zusätzlichen Tätigkeiten im postalischen und logistischen Bereich sollen den Haupttätigkeiten künftig entweder unmittelbar vor- oder nachgelagert sein oder einen sachlich engen Zusammenhang zu diesen aufweisen. Mit der Formulierung der unmittelbar vor- oder nachgelagerten Tätigkeiten wird klar gemacht, dass die zusätzlichen Dienstleistungen zur gleichen Wertschöpfungskette wie die gesetzlichen Hauptaufgaben gehören müssen. Die Tätigkeiten dürfen in Bezug auf die Haupttätigkeit mehrwertstiftend sein, indem sie der Kundschaft einen über das blosse Grundversorgungsangebot hinausgehenden, aber mit diesem zusammenhängenden Zusatznutzen bietet. Gegenüber der Kundschaft wird damit insofern ein Mehrwert geschaffen, als sie von Gesamtlösungen aus einer Hand profitieren kann. Es geht hierbei aber um Neben- bzw. Hilfstätigkeiten und nicht um eigenständige Tätigkeitsfelder. Diese Tätigkeiten dürfen das Kerngeschäft sinnvoll ergänzen oder partiell leicht variieren. Beispiele sind Vorleistungen wie das Adressieren, Verpacken, Abholen oder Lagern oder Empfängerdienstleistungen wie die aktive Paketsteuerung etc.

Mit der Formulierung der sachlich eng zusammenhängenden Tätigkeiten wird klargemacht, dass Neben- bzw. Hilfstätigkeiten nicht nur einen Zusammenhang mit den gesetzlichen Hauptaufgaben aufweisen müssen, sondern dass ein enger Zusammenhang bestehen muss. Es sollen nur Leistungen, die mit der Postbeförderung in ausreichendem Zusammenhang stehen (vgl. nachfolgend zu Art. 3 Abs. 4), als Nebenerwerbsquellen zulässig sein.16 Der Zusammenhang muss «sachnah»17 sein. Das erweiterte Angebot hat sich deshalb nah am bestehenden Gesetzesrahmen, also an den im PG festgelegten Hauptaufgaben, zu bewegen. Damit ist es durch diesen – gekoppelt mit Synergie- und Effizienzüberlegungen – sachlich immer noch mit abgedeckt. Der Rahmen des Zulässigen wird überschritten, wenn die Nebentätigkeit einen komplett eigenen Markt bedient bzw. einen eigenständigen Wirtschaftsbereich abdeckt, der zur

16 Vogel, Stefan, Der Staat als Marktteilnehmer, Diss., Zürich 2000, S. 17 ff., 218.

17 Rhinow / Schmid / Biaggini / Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage., Basel 2011.