Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
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seine Erwartungen betreffend die Akquisitionen von Post, SBB und Swisscom: Sie sollen u. a. das Kerngeschäft im Inland unterstützen und zur nachhaltigen Sicherung bzw. zur Steigerung des Unternehmenswertes beitragen. Die Post z. B. muss in allen Geschäftsfeldern branchenübliche Ergebnisse erzielen.
Die Bundesunternehmen weisen in ihren Finanzberichten ihre Beteiligungen aus und erstatten Bericht zu den einzelnen Geschäftsbereichen, sie publizieren in der Regel jedoch keine Geschäftszahlen zu einzelnen Tochtergesellschaften. Die Aufsicht erfolgt durch die jeweiligen Marktaufsichtsbehörden, bei der Post im Bereich der Postdienste also durch die PostCom und im Bereich des Zahlungsverkehrs durch das BAKOM.
2.2 Quersubventionierungen
Eine systematische Quersubventionierung eines Wettbewerbsbereichs durch einen Monopolbereich ist verfassungsrechtlich unzulässig.3 Ausserdem legt der im September 2024 vom Bundesrat verabschiedete Corporate Governance-Leitsatz 15a fest, dass der Bereich der selbstgewählten Tätigkeiten nicht durch den öffentlichen Aufgabenbereich quersubventioniert werden soll. Auch das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19954 (KG) setzt der Quersubventionierung gewisse Grenzen. Neben diesen horizontalen Regelungen existieren mehrere spezialgesetzliche Quersubventionierungsverbote in unterschiedlichen Bereichen, so z. B. im Geoinformationsgesetz, im Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie sowie im Stromversorgungsgesetz. Bei den SBB existieren buchhalterische Vorgaben, um die Quersubventionierung von Eisenbahnverkehrsleistungen aus dem Infrastrukturbereich und die Quersubventionierung aus den abgeltungsberechtigten Bereichen des regionalen Personenverkehrs zu unterbinden. Bei der Swisscom gibt es keine entsprechenden Vorgaben, weil sie weder über einen reservierten Dienst verfügt noch Abgeltungen zur Finanzierung des Grundversorgungsauftrages erhält. Laut Gesetz wären Abgeltungen grundsätzlich möglich. Würden diese beansprucht, müssten die Kosten entsprechend ausgewiesen werden.
Das Postgesetz vom 17. Dezember 20105 (PG) erlaubt der Post die Quersubventionierung von Leistungen der Grundversorgung mit Erträgen aus dem reservierten Dienst (Monopolbereich), um die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren. Das PG verbietet aber die Quersubventionierung von selbstgewählten Tätigkeiten (alle Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung) mit Einnahmen aus dem reservierten Dienst. Die Einhaltung dieses Quersubventionierungsverbots wird in zwei Schritten geprüft, einerseits pauschal, andererseits bei Bedarf zusätzlich in einer Einzelfallprüfung. Der Pauschalnachweis gilt als erbracht, wenn die Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung insgesamt profitabel sind. Wird der Pauschalnachweis nicht erbracht, werden einzelne Dienstleistungen in einer Einzelfallprüfung genauer untersucht.
3BGE 138 I 378 E. 9.1.
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