Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Hauptaufgabe in keinem oder nur einem sehr losen thematischen Zusammenhang steht. Auf andere Weise eng zusammenhängende Tätigkeiten können z. B. Kundenberatung, Ausstellung von Betreibungs- und Strafregisterauszügen, Stückgutladungen etc. sein. Auch digitale Teilleistungen sind im Rahmen der Tätigkeiten gemäss Buchstabe a zulässig, sofern sie als alternative Zustellform die physische Zustellung ergänzen.

Die Bedingung des verhältnismässigen Mitteleinsatzes soll sicherstellen, dass der finanzielle Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum generierten Mehrwert steht. Diese Anforderung stellt auch bis zu einem gewissen Grad die umfangmässige Begrenzung sicher.

Das Kriterium, wonach die Neben- bzw. Hilfstätigkeiten die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht gefährden dürfen, soll verhindern, dass die Post in diesem Zusammenhang risikoreiche Geschäfte ausübt. Dadurch sollen Verluste vermieden werden, die die Erbringung der Hauptaufgaben finanziell und operativ bedrohen könnten.

Weiterhin nicht abgedeckt sind aus rein finanziellen Überlegungen ausgeübte Tätigkeiten. Gewinnerzielung ist öffentlichen Unternehmen zwar erlaubt, darf aber nicht der Hauptgrund einer staatlichen Wirtschaftstätigkeit darstellen. So ist es beispielsweise unzulässig, in lukrative Märkte vorzudringen mit dem einzigen Ziel, eine defizitäre Grundversorgung zu quersubventionieren. Würden finanzielle Motive genügen, so verlöre die Voraussetzung des öffentlichen Interesses ihre Begrenzungsfunktion.

Weiterhin erlaubt sind Auslandtätigkeiten, sofern sie die übrigen Kriterien des Unternehmenszwecks erfüllen.

Abs. 1 Bst. abis: Die im Artikel erwähnten digitalen Plattformen sollen eine sichere Infrastruktur für den Vertrieb digitaler Dienstleistungen Dritter bereitstellen. Die Begriffe sind dabei eng zu verstehen. Mit dem Begriff der Plattform sind Infrastrukturen und dazugehörige Leistungen gemeint, deren Zweck vorwiegend das Zusammenbringen von verschiedenen Marktteilnehmern ist. Unter den Begriff der vertrauensbasierten digitalen Infrastruktur fallen digitale Infrastrukturen, die eine hohe Regulierungsdichte benötigen. Dies betrifft somit Bereiche, in denen der Staat mindestens gesetzgeberisch bereits aktiv ist und über entsprechende verfassungsmässige Kompetenzen verfügt. In Frage kommt eine Tätigkeit der Post somit vor allem in den Bereichen Gesundheit (E-Health) sowie Wahlen und Abstimmungen (E-Voting).

Antrag der Minderheit

Eine Minderheit beantragt, die Post solle zur erfolgreichen Umsetzung der «Strategie Digitale Schweiz» und zur Stärkung der digitalen Souveränität der Schweiz eine verlässliche und vertrauensbasierte digitale Infrastruktur bereitstellen dürfen. Eine solche Infrastruktur gilt als verlässlich, wenn ihre Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit gewährleistet sind, und als vertrauenswürdig, wenn Datenschutz und Geheimhaltung sichergestellt sind. Damit soll die Unabhängigkeit der Schweiz gegenüber grossen ausländischen Anbietern im Bereich digitaler Infrastrukturen und Dienstleistungen gestärkt werden. Ziffer 1 sieht – basierend auf dem Vorschlag der Mehrheit – vor, dass die Post digitale Plattformen betreiben darf. Ziffer 2 geht darüber hinaus: Sie erlaubt der Post, über diese Plattformen auch eigene digitale Kommunikationsdienstleistungen anzubieten. Damit kann die Post zur sicheren und einheitlichen