Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

4.1.1 Einschränkung des Unternehmenszwecks

Die zulässige Geschäftstätigkeit der Post soll präzisiert respektive eingeschränkt werden. Erstens sollen Kriterien festgelegt werden, wann es sich bei Geschäftstätigkeiten um zulässige Annextätigkeiten handelt. Bei Dienstleistungen im postalischen und logistischen Bereich sollen solche Tätigkeiten in einem sachlich engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Hauptaufgaben stehen, unter verhältnismässigem Mitteleinsatz erfolgen und die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht gefährden. Für Finanzdienstleistungen soll ein sachlicher Zusammenhang bestehen und die Erbringung der gesetzlichen Hauptaufgabe nicht gefährdet werden. Bei Diensten im regionalen Personenverkehr sollen Annextätigkeiten einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, unter verhältnismässigem Mitteleinsatz erfolgen und die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht gefährden. Zweitens soll die Post Plattformen für eine vertrauensbasierte digitale Infrastruktur ausdrücklich betreiben dürfen. Drittens sollen die Kriterien angepasst werden, wann es sich um eine zulässige Randnutzung der Infrastruktur handelt. Solche Randnutzungen sollen eine sachliche Nähe zum Postwesen aufweisen müssen und die Erbringung der gesetzlichen Hauptaufgaben nicht gefährden dürfen.

Die Präzisierung respektive Einschränkung der zulässigen Geschäftstätigkeit soll Rechtssicherheit schaffen. Die Forderung eines engen Bezugs zur Haupttätigkeit bei den postalischen und logistischen Dienstleistungen begrenzt die heutigen Aktivitäten und die Expansionsmöglichkeiten der Post klar. Insbesondere dürften zahlreiche digitale Dienstleistungen keine zulässigen Annextätigkeiten (mehr) darstellen. Der Betrieb von vertrauensbasierten digitalen Infrastrukturen wird der Post neu dafür ausdrücklich erlaubt. Bestimmte Bereiche wie Gesundheit (E-Health) sowie Wahlen und Abstimmungen (E-Voting) erfordern eine hohe Regulierungsdichte. Die Post ist derzeit die einzige verifizierte E-Voting-Systemanbieterin in der Schweiz. Der Bund könnte im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen innerhalb und ausserhalb des Post- und Fernmeldebereichs in Zukunft verstärkt vertrauensbasierte digitale Infrastrukturen bereitstellen und die Post als von ihm getragenes Unternehmen mit der Umsetzung dieser Aufgabe betrauen.

4.1.2 Einführung eines individuellen Rechtsschutzes

Die PostCom soll künftig auf Gesuch hin oder von Amtes wegen prüfen, ob der Unternehmenszweck der Post eingehalten wird. Zurzeit ist nicht rechtsverbindlich geklärt, ob eine Behörde – und wenn ja welche – für die Überwachung der Einhaltung des Unternehmenszwecks der Post zuständig ist. Neu soll die Überwachung einer allfälligen Überschreitung des Unternehmenszwecks gesetzlich explizit geregelt werden. Als zuständige Behörde soll die PostCom bestimmt werden. Sie soll von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinbarkeit einer Tätigkeit der Post mit dem Unternehmenszweck prüfen können. Für die Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und ihre Interventionsmöglichkeiten sollen die bestehenden Regeln (Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 23, 24 und 25 PG) gelten. Für die Finanzierung der Verfahrenskosten soll die PostCom kostendeckende Verwaltungsgebühren erheben können.