Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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schliessen – was jedoch im Spannungsverhältnis zu einem engeren Unternehmenszweck stehen könnte. Es ist zudem zu beachten, dass die PostCom bei Verstössen Massnahmen verlangen kann, um Wiederholungen zu verhindern. Ein vollständiges Verbot einer Tätigkeit wäre beim Quersubventionierungsverbot jedoch vermutlich das letzte Mittel.

Die finanziellen Folgen eines möglichen Wegfalls gewisser Tätigkeiten hängen stark davon ab, ob diese Tätigkeiten in den nächsten Jahren die Gewinnzone erreichen. Viele der betroffenen Leistungen befinden sich noch in der Aufbauphase. Sollten sich diese Angebote wie geplant positiv entwickeln und künftig profitabel werden, sind die Auswirkungen auf Gewinn und Liquidität der Post erheblich. Verzögert sich dieser Entwicklungspfad oder bleibt die Profitabilität ganz aus, können kurzfristig sogar positive Effekte eintreten – etwa durch den Wegfall defizitärer Leistungen. Langfristig ist jedoch mit negativen Folgen zu rechnen, da das Ergebnispotenzial der Post insgesamt eingeschränkt wird.

Hinzu kommen allfällige Verfahrenskosten für Einzelfallprüfungen betreffend den Unternehmenszweck sowie der mit diesen Verfahren verbundene Aufwand. Darüber hinaus werden die von der PostCom verrechneten Verwaltungsgebühren ansteigen. Der Aufwand, der bei der PostCom für die Prüfung des Quersubventionierungsverbots entsteht, wird mittels Gebühren grösstenteils auf die Post überwälzt. Da eine detailliertere Prüfung mit mehr Aufwand verbunden ist, hat sie auch finanzielle Konsequenzen für die Post. Allerdings fällt die Berechnung der Stand-alone-Kosten weg, was kostenreduzierend wirken dürfte.

Sollte es zu einer Aufgabe von Tätigkeiten oder zur Veräusserung von Tochtergesellschaften kommen, sind Wertberichtigungen und Restrukturierungskosten zu erwarten. Auch die Beschäftigungssituation bei der Post kann negativ betroffen sein.

Die Prüfungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 202318 (UEG) ergeben, dass keine Vermeidung eines Swiss Finish möglich ist, da die Postgesetzgebung sehr spezifisch ist. Eine Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel ist in der Praxis ggf. möglich. Im Übrigen können keine Regulierungen im selben Themenbereich aufgehoben werden.

Die Minderheitsanträge würden die Entwicklung der Post voraussichtlich weniger stark einschränken. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Unternehmenszwecks dürften die meisten digitalen Dienstleistungen weiterhin vom Zweckartikel erfasst sein, sodass in diesem Bereich kaum mit Einschränkungen zu rechnen ist. Der Minderheitsantrag zur Abmilderung des Quersubventionierungsverbots würde gegenüber der geltenden Regelung keine wesentliche Änderung darstellen; die bestehenden Rahmenbedingungen für die Prüfung von Quersubventionierungen blieben somit weitgehend unverändert.

Konsumentinnen und Konsumenten

Ein funktionierender Wettbewerb zwischen Post und privaten Anbietern wirkt sich positiv auf Preise, Qualität und Angebotsvielfalt aus. Gleichzeitig bleibt die Post

18 SR 930.31