Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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3.3 Geprüfte Alternativen

Die Kommission hat eine alternative Formulierung des Unternehmenszwecks geprüft, die eine Präzisierung der selbstgewählten Tätigkeiten vorsah. Selbstgewählte Tätigkeiten wären unter dieser Variante erlaubt, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Zweck und den Haupttätigkeiten der Post gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis c stehen, ein sachbezogenes öffentliches Interesse daran besteht und sie zur strategischen Weiterentwicklung der Post beitragen. Das erste Kriterium würde der Post grundsätzlich das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen in physischer und elektronischer Form in den Bereichen Logistik und Kommunikation sowie des sicheren Transports von Gütern und Informationen im Bereich der Finanzdienstleistungen und im regionalen Personenverkehr ermöglichen. Das zweite Kriterium, das sachbezogene öffentliche Interesse, würde dafür sorgen, dass selbstgewählte Tätigkeiten dann zulässig sind, wenn Marktversagen gegeben ist oder wenn die selbstgewählten Tätigkeiten der qualitativen Verbesserung der Grundversorgungsdienstleistung dienen. Auch in dieser Variante dürften die selbstgewählten Tätigkeiten – wie bereits heute – nicht rein finanziellen bzw. fiskalischen Interessen dienen. Gemäss dem dritten Kriterium müssen Produkte und Dienstleistungen zur strategischen Weiterentwicklung der Post beitragen. Zusätzlich sah diese alternative Formulierung des Unternehmenszwecks eine Ausweitung vom Angebot von Plattformen für vertrauensbasierte digitale Infrastruktur auf digitale Kommunikationsdienstleistungen vor. Die Kommission war jedoch der Ansicht, diese Formulierung würde den Tätigkeitsbereich der Post zu wenig einschränken, weshalb sie sie verwarf.

Bei der Einführung des individuellen Rechtsschutzes hat die Kommission als Alternativen zur PostCom als zuständige Behörde die Wettbewerbskommission (WEKO), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eignervertreter (GS-UVEK, EFV und BAKOM) sowie auch die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde geprüft, aber verworfen.

Die Details zur Quersubventionierung sind heute auf Verordnungsstufe geregelt. Hätte die Kommission diese verschärfen wollen, hätte sie dafür eine Kommissionsmotion einreichen müssen, da sie auf Verordnungsstufe nicht unmittelbar gesetzgeberisch tätig werden kann. Sie hat es deshalb bevorzugt, die materiellen Änderungen des Quersubventionierungsverbots auf Gesetzesebene zu heben, wenn auch im Anschluss daran in der Verordnung gewisse Anpassungen nötig werden dürften.

Zusätzlich geprüft, jedoch verworfen, hat die Kommission einen Bewilligungsvorbehalt und Umsatzschwellen für selbstgewählte Tätigkeiten, Vorschriften spezifisch für Akquisitionen, eine Anpassung der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle sowie Regeln zur Vermeidung von Finanzierungskontrollen.