Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
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elektronischen Datenübermittlung im geschäftlichen Umfeld und bei Behördendienstleistungen beitragen.
Abs. 1 Bst. b Ziffer 5: Die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind sinngemäss anwendbar, wobei bei den Finanzdienstleistungen für Neben- und Hilfstätigkeiten lediglich ein sachlicher, nicht jedoch ein enger sachlicher Bezug erforderlich ist.
Abs. 1 Bst. c: Die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind sinngemäss anwendbar, wobei bei den Mobilitätsdienstleistungen für Neben- und Hilfstätigkeiten lediglich ein sachlicher Bezug – nicht jedoch ein enger sachlicher Bezug – erforderlich ist.
Abs. 4: Werden im Rahmen der üblichen Nutzung der bestehenden Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbracht (Randnutzungstatbestand gemäss Abs. 4), können die Anforderungen an den Sachzusammenhang etwas herabgesetzt werden. Gestützt auf Absatz 4 erbrachte Tätigkeiten rechtfertigen sich primär aus staatlichen Effizienzüberlegungen. Sie zielen darauf ab, die zur Erfüllung der Hauptaufgabe und damit aus öffentlichem Interesse aufrechtzuerhaltende Infrastruktur besser auszulasten. Im Zentrum stehen der haushälterische Umgang mit (staatlichen) Ressourcen und die sinnvolle Nutzung vorhandener Restkapazitäten. Es wird deshalb nicht wie unter Absatz 1 Buchstabe a ein enger, sondern lediglich ein gewisser Sachzusammenhang gefordert.
Das Zusatzangebot im Auftrag Dritter muss zusammen mit den Haupttätigkeiten aber eine (noch) vertretbare Sortimentsbreite ergeben, wie sie auch in der Privatwirtschaft angetroffen werden kann. So spricht Absatz 4 von der üblichen Nutzung der bestehenden Infrastruktur, d. h. die Randnutzung darf gegenüber dem Bestehenden keinen Fremdkörper darstellen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es sich um keine reine Verkauf- bzw. Werbeauslage handelt, sondern das Drittprodukt aktiv vermarktet wird. Auch dieser Tatbestand soll keine neuen Aktivitäten, sondern nur Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Nutzung, im Namen Dritter und mittels der bestehenden Infrastruktur des Poststellennetzes ermöglichen.
Abs. 5: Absatz 5 enthält den Grundsatz der Zuständigkeit der PostCom bei der Aufsicht über die Einhaltung des Unternehmenszwecks in den Absätzen 1-4 durch die Post. Die Einhaltung kann auf Gesuch hin überprüft werden. Als Gesuchsteller infrage kommen insbesondere tatsächliche und potenzielle Wettbewerber der Post, die sich durch eine bestimmte Geschäftstätigkeit der Post unzulässig durch den Staat konkurrenziert sehen. Die PostCom kann die Einhaltung auch ex-post von sich aus überprüfen.
Die PostCom entscheidet und verfügt über die Einhaltung (Art. 22 Abs. 1 PG). Die PostCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Prüftätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat einen jährlichen Bericht. Die Post muss der PostCom die notwendigen Auskünfte erteilen, damit diese die Einhaltung überprüfen kann (Art. 23 PG). Stimmen einzelne Geschäftstätigkeiten der Post nicht mit dem Unternehmenszweck überein, kann die PostCom geeignete Aufsichtsmassnahmen ergreifen (Art. 24 PG) oder Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). Die PostCom könnte gemäss Artikel 24 Absatz 2 PG somit beispielsweise verfügen, dass die Post bei einer Nichteinhaltung des Unternehmenszweck die betroffene Tätigkeit einstellen muss. Für Aufsichts- und