Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
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des Unternehmenszwecks, die Einführung eines individuellen Rechtsschutzes für Mitbewerber der Post sowie eine Prüfung der Vorgaben zum Quersubventionierungsverbot. Die entsprechende Vernehmlassung ist für 2026 geplant, die Botschaft soll dem Parlament im zweiten Quartal 2027 unterbreitet werden.
Ausserdem sind Arbeiten zur Anpassung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier9 im Gang.
3 Erwägungen der Kommission
3.1 Handlungsbedarf und Ziele
Angesichts der spezifischen Situation der Post ist die Kommission der Ansicht, die Post verfüge über Wettbewerbsvorteile, die zu Marktverzerrungen führten. Auch wenn der Bundesrat nun eine Revision der Postgesetzgebung angekündigt und die Eckwerte dafür definiert hat, möchte die Kommission die Anpassungen zügig an die Hand nehmen. Sie betont zudem, dass es bei ihrer Vorlage um wirtschaftspolitische Fragen gehe, zu denen die nötigen Fakten bereits vorliegen würden; weitere Abklärungen würden kaum neue Erkenntnisse bringen.
Entsprechend hat die Kommission drei Massnahmen identifiziert, die für einen fairen Wettbewerb zwischen der Post und Privaten sorgen sollen: Sie strebt die Einengung des Unternehmenszwecks im POG, die Aufnahme eines Rechtsschutzes für Mitbewerber der Post ins POG sowie eine Verschärfung des Quersubventionierungsverbots auf Stufe PG (bisherige Regelung in der VPG) an. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Private durch die selbstgewählten Tätigkeiten der Post keine Wettbewerbsnachteile erfahren, andererseits soll durch die Einführung des Rechtsschutzes für Mitbewerber der Post mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
In Anbetracht der laufenden Arbeiten würde eine Kommissionsminderheit es vorziehen, die Beratung des vorliegenden Geschäfts zu sistieren, bis das Umfeld klarer ist. Die angekündigte Revision der Postgesetzgebung wird Auswirkungen haben auf die Ausgestaltung des Angebots, das Dienstleistungsportfolio, die strategische Weiterentwicklung und den Finanzbedarf der Post. Eine isolierte Diskussion über die Finanzierungsmöglichkeiten der Post durch selbstgewählte Tätigkeiten abseits der Grundversorgung sei vor diesem Hintergrund nicht für zielführend, vielmehr solle die zuständige Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zunächst die inhaltlichen Diskussionen führen. Erst danach solle sich die WAK mit den Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Handeln befassen.
3.1.1 Unternehmenszweck und Rechtsschutz
Die Zweckumschreibung in Artikel 3 POG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Begriff des Postwesens und steckt den Rahmen für die selbstgewählten Tätigkeiten