Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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Desinvestition anordnen. Oder der Post könnten im Entscheid direkt Pflichten auferlegt werden. Auch in einem solchen Fall wäre zu klären, in welchem Zeitrahmen diese umzusetzen sind.

4.1.3 Wirksamere Ausgestaltung des Quersubventionierungsverbots

Das bestehende Quersubventionierungsverbot soll auf Gesetzesebene präzisiert und damit wirksamer ausgestaltet werden. Neu soll eine unzulässige Quersubventionierung einer selbstgewählten Geschäftstätigkeit dann vorliegen, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Erstens, der Umsatzerlös einer selbstgewählten Dienstleistung deckt deren zusätzliche (inkrementelle) Kosten nicht. Zweitens, der aggregierte Umsatzerlös aller selbstgewählten Dienstleistungen deckt deren regulatorische Kosten nicht. Eine unzulässige Quersubventionierung liegt also dann vor, wenn eine selbstgewählte Geschäftstätigkeit nicht kostendeckend ist und nicht durch Gewinne bei anderen selbstgewählten Tätigkeiten querfinanziert werden kann. Die Einzelheiten des Verbots und des Nachweises der Einhaltung müssen vom Bundesrat in der VPG geregelt werden.

Mit den Anpassungen sollen wettbewerbsverzerrende Quersubventionen von selbstgewählten Geschäftstätigkeiten aus dem Monopolbereich verhindert werden. Im Vergleich zu heute (Art. 48 VPG) wird der Begriff der unzulässigen Quersubventionierung angepasst. Nicht mehr erforderlich für eine unzulässige Quersubventionierung ist, dass im Monopolbereich genügend Gewinn erwirtschaftet wird, um ihn hypothetisch als völlig eigenständiges Unternehmen finanzieren zu können (sog. Stand-alone-Kosten Kriterium). Faktisch wird das Quersubventionierungsverbot somit verschärft. Solange die selbstgewählte Geschäftstätigkeit – auf Basis der regulatorischen Rechnung – insgesamt nicht profitabel ist, muss jede selbstgewählte Leistung die eigenen Zusatzkosten finanzieren können. Insbesondere bei selbstgewählten Tätigkeiten, die nur beschränkt von Synergien mit der Grundversorgung profitieren, würde die Post in Bezug auf Quersubventionierungen kaum über Wettbewerbsvorteile gegenüber Privaten verfügen. Wie heute soll die Post aber nicht eingeschränkt werden, solange die selbstgewählte Geschäftstätigkeit insgesamt profitabel ist. In diesem Fall kann sie Verluste bei einzelnen Leistungen ohne die Gewinne aus dem Monopolbereich auffangen. Eine wettbewerbsverzerrende Quersubventionierung aus dem Monopolbereich ist deshalb nicht möglich.

4.2 Umsetzungsfragen

Neben den vorgesehenen Gesetzesänderungen nach Kapitel 3.1 könnte mit der Einführung eines individuellen Rechtsschutzes das Erfordernis einhergehen, das Verfahren vor der PostCom auf Verordnungsstufe zu präzisieren. Dies könnte eine Anpassung der Postorganisationsverordnung vom 24. Oktober 201215 (VPOG) erfordern. Die Neuerungen beim Quersubventionierungsverbot im PG machen eine Anpassung

15 SR 783.11