Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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durch die Zweckbindung auf ihre öffentlichen Kernaufgaben fokussiert, was die Versorgungssicherheit insbesondere in den Randregionen stärkt. Allerdings besteht das Risiko, dass eine zu enge Auslegung des Unternehmenszwecks der Post Innovationsspielräume einschränkt.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 92 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), welcher das Postwesen als Sache des Bundes definiert. Artikel 92 Absatz 1 BV verpflichtet den Bund, für eine ausreichende, preiswerte und in allen Landesgegenden verfügbare postalische Grundversorgung zu sorgen. Damit schafft diese Bestimmung einen Sondervorbehalt gegenüber Artikel 94 BV: Nach Artikel 94 Absatz 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Dies ist unter anderem als Verpflichtung auf eine marktwirtschaftliche, privatrechtliche Wirtschaftsordnung zu verstehen. Daraus folgt, dass Bund und Kantone die Güterproduktion und das Erbringen von Dienstleistungen grundsätzlich der Privatwirtschaft überlassen. Auch wenn Artikel 92 BV dem Bund eine klare Zuständigkeit im Bereich des Postwesens zuweist, ist der genaue Umfang dieser Zuständigkeit bewusst offen formuliert. Während Markus Kern im Basler Kommentar zur BV19 in der juristischen Literatur eine enge Auslegung des Begriffs ‚Postwesen‘ vertritt, argumentiert Prof. Dr. Andreas Stöckli zugunsten einer weiter gefassten, dynamischeren Interpretation im Rahmen des geltenden Rechts20.

Markus Kern definiert das Postwesen als die klassischen Postdienste, insbesondere den physischen Transport von Sendungen und Geld. Das Gutachten von Prof. Dr. Andreas Stöckli argumentiert für eine dynamischere Auslegung im Rahmen des geltenden Rechts. Gemäss diesem Gutachten erlaubt Artikel 3 POG auch weitergehende Tätigkeiten, sofern diese dem Spezialitätsprinzip genügen und gesetzlich vorgesehen sind.

19 Kern, Markus, in: Basler Kommentar BV, 1. Aufl. 2015, Art. 92

20 Stöckli, Andreas, Kurzgutachten betreffend Unternehmenszweck der Schweizerischen Post AG, Freiburg, 24. April 2022