Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten
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der Post ab. Der Unternehmenszweck stellt die rechtliche Grundlage für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Post dar. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a POG knüpft bei den verschiedenen Grundversorgungsaufträgen gemäss PG an. Der Auftrag der Post wird in Artikel 13 ff. PG näher umschrieben.
Problematik und Handlungsbedarf
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Artikel 3 POG, der Post gewisse Handlungsspielräume zu gewähren, damit sie adäquat auf Veränderungen im Marktumfeld reagieren könne. Der Unternehmenszweck basiert auf den Grundversorgungsaufträgen im Bereich Postdienste, Zahlungsverkehr und Personentransport. Er ermöglicht weiter das Anbieten von selbstgewählten Tätigkeiten – Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft – sowie von Dienstleistungen und Produkten Dritter, sofern dies der Auslastung der Infrastruktur dient. Bereits bei der Revision des geltenden POG war von verschiedenen Seiten eine engere Formulierung des Unternehmenszwecks gefordert worden, schliesslich setzte sich aber der weiter gefasste Wortlaut durch. Dies sollte es der Post ermöglichen, ihre Dienstleistungen entlang der neuen technischen Möglichkeiten massvoll zu erweitern und zu ergänzen.
In der Praxis nutzt die Post den Spielraum der relativ offenen Formulierung «damit zusammenhängende Dienstleistungen» ziemlich offensiv: Sie hat ihre Tätigkeiten in den letzten Jahren in verschiedene Richtungen stark ausgedehnt. In ihrer Geschäftsstrategie fokussiert die Post auf die Kernmärkte Logistik und Kommunikation sowie auf den sicheren Transport von Gütern und Informationen. Ihr Ziel ist es, zukunftsfähige Leistungen mit Bezug zum Kerngeschäft (Grundversorgung) anzubieten, strukturell bedingt wegbrechende Erträge durch Wachstum in anderen Bereichen zu kompensieren und die Eigenwirtschaftlichkeit sicherzustellen.
In den Augen der Kommission wirft die Erschliessung gewisser Geschäftsfelder durch die Post sowohl politisch als auch rechtlich Fragen auf. So gibt es nicht nur zahlreiche politische Vorstösse zu ihren wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern sind bezüglich der Übernahmen von KLARA Business AG und Livesystems AG auch Aufsichtsbeschwerden von zwei Konkurrenten vor dem Bundesgericht hängig (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 5 POG unter Ziff. 5.1). Die Kommission kritisiert die allzu grosszügige Interpretation des Zusammenhangs zwischen den gesetzlich festgelegten Hauptaufgaben und den selbstgewählten Tätigkeiten. Ihres Erachtens weitet die Post ihren Tätigkeitsbereich auf Märkte aus, deren Zusammenhang mit der Hauptaufgabe nicht mehr offensichtlich ist. Um dies zu verhindern, will sie die Voraussetzungen dafür, was zulässig ist und was nicht, in den gesetzlichen Grundlagen präziser formulieren und stärker eingrenzen, in welchen Bereichen die Post tätig sein darf. Dies ist auch im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung des Zweckartikels unabdingbar.
Mit der Neufassung des Unternehmenszwecks kann klarer eingegrenzt werden, welche Tätigkeiten die Post zusätzlich zu den gesetzlich definierten Haupttätigkeiten ausüben darf. Insbesondere soll die sachliche Anbindung der selbstgewählten Tätigkeiten an den gesetzlich festgelegten Zweck (Spezialitätsprinzip) verdeutlicht werden. Die Anpassung des Unternehmenszwecks allein reicht jedoch nicht aus, um den bestehen-