Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 29 Seiten

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Sanktionsverfahren gilt das VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG). Für die Finanzierung der Verfahrenskosten erhebt die PostCom kostendeckende Verwaltungsgebühren.

5.2 Postgesetz

Art. 19 Finanzierung, Quersubventionierung und Rechnungslegung

Abs. 1bis: Dieser Absatz präzisiert, wann eine unzulässige Quersubventionierung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG vorliegt. Bisher wurde dies in Artikel 48 VPG ausgeführt. Eine unzulässige Quersubventionierung liegt vor, wenn beide genannten Kriterien kumulativ erfüllt sind.

Das erste Kriterium ist deckungsgleich mit Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a VPG. Der Begriff der inkrementellen Kosten ist dabei in Artikel 1 Buchstabe g VPG definiert. Er umfasst Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten. Dies sind also die zusätzlichen Kosten, die durch das Anbieten einer weiteren Dienstleistung entstehen. Wenn die Post neben der regulären Paket- und Briefzustellung beispielsweise einen neuen Express-Lieferservice einführen würde, würden die inkrementellen Kosten die Kosten umfassen, die mit der Bereitstellung dieses Express-Lieferservices direkt zusätzlich anfallen. Dazu können Leasingkosten für spezielle Fahrzeuge, Löhne für Mitarbeitende oder Marketing und Werbekosten gehören, die ausschliesslich für diesen neuen Service verwendet werden.

Das zweite Kriterium entspricht im Wesentlichen dem Pauschalnachweis nach Artikel 55 Absatz 3 VPG. Der Pauschalnachweis zielt darauf ab aufzuzeigen, dass der aggregierte Umsatzerlös der selbstgewählten Tätigkeiten höher ist als deren regulatorische Kosten insgesamt. Ist dies der Fall, können Verluste bei einzelnen selbstgewählten Leistungen durch Überschüsse bei anderen selbstgewählten Leistungen querfinanziert werden. Eine unzulässige Quersubventionierung aus dem Monopolbereich kann entsprechend nicht vorliegen. Kann der Pauschalnachweis nicht erbracht werden, müssen Defizite bei einzelnen selbstgewählten Leistungen entweder aus Erträgen aus der Grundversorgung, aus vergangenen oder zukünftigen Erträgen (bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus der Grundversorgung stammen) oder durch den Eigner direkt finanziert werden. Der Pauschalnachweis ersetzt deshalb gewissermassen das heutige Stand-alone-Kosten-Kriterium (Art. 48 Abs. 1 Bst. b). Eine unzulässige Quelle der Quersubventionierung ist nicht mehr dann identifiziert, wenn der reservierte Dienst mindestens seine Stand-alone-Kosten deckt, sondern wenn der selbstgewählte Tätigkeitsbereich insgesamt nicht profitabel ist. Faktisch bleibt das zweistufige Verfahren der PostCom somit bestehen. In einem ersten Schritt wird sie prüfen müssen, ob der Pauschalnachweis (Art. 19 Abs 1bisBst. b VE-PG) verletzt wird. Falls dies der Fall ist, wird sie bei einzelnen Leistungen prüfen müssen, ob diese ihre inkrementellen Kosten decken. Die Begriffe Umsatzerlös und Kosten beziehen sich auf die regulatorischen Konzepte im VPG. Es werden somit keine neuen Konzepte eingeführt und es müssen keine grundsätzlich neuen Zahlen erhoben, berechnet oder geschätzt werden. Finanzdienstleistungen werden vom Pauschalnachweis in Buchstabe b ausgenommen. Dadurch ist der Pauschalnachweis weniger von exogenen Faktoren wie den (steigenden) finanzregulatorischen Kapitalanforderungen an die