Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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Die Pflicht nach Artikel 96f Absatz 2 FDV, bestimmte Infrastrukturen oder Betriebszen- tren aus Gründen der technischen Sicherheit in der Schweiz anzusiedeln, ist gemäss der Artikel XIV Buchstabe a (Schutz der öffentlichen Ordnung), XIV Buchstabe c iii und XIVbis(Sicherheit) des GATS (siehe entsprechende Ausführungen zu Art. 96f Abs. 2) zulässig. Das gilt auch für die neuen Sicherheitsanforderungen für Fernmeldeanlagen gemäss Artikel XIV Buchstabe a Ziffer i (Sicherheit) des Anhangs 1A des Abkommens zur Errichtung der WTO (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, GATT) sowie der Artikel 2.10, 5.4 und 5.7 (Nationale Sicherheit) des Anhangs 1A.6. de l’Accord instituant l’OMC (Accord sur les obstacles techniques au commerce OTC).

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus- gabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von der Vor- lage nicht betroffen.

6.5 Datenschutz

Die geplanten Massnahmen wurden datenschutzrechtlichen Risikovorprüfungen unter- zogen. Das Ausmass der vorgesehenen Datenbearbeitung erfordert keine weiterge- hende Datenschutzfolgeabschätzung.