Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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Nummern. In solchen eindeutig gelagerten Fällen wäre auch eine vollständige Blockie- rung der Anrufe angezeigt. Da jedoch nur selten alle relevanten Informationen vorlie- gen und die Bewertung laufend sowie in Echtzeit erfolgen muss, wird in den meisten Fällen weiterhin ein Rest an Unsicherheit verbleiben. Aus diesem Grund steht es den Anbieterinnen letztlich immer frei, stattdessen das mildere Mittel – die Unterdrückung der CLI – anzuwenden.

Art. 96d Geltungsbereich

Die Revision der Verordnung über Fernmeldedienste von 2022, die in Anlehnung an die in der EU laufenden Arbeiten betreffend Sicherheit der Fernmeldenetze erfolgte, umfasste nur die Mobilfunknetze der fünften Generation (5G). Aktuell wird die Gesetz- gebung im Bereich der Netzsicherheit wie in manchen EU-Mitgliedstaaten auf alle Mo- bilfunkgenerationen oder auch auf die Festnetze ausgeweitet.

Solange weltweit Netze älterer Generationen betrieben werden, müssen die Schweizer Betreiberinnen die Interkonnektion gewährleisten. Sie müssen deshalb bestimmte Netzknoten oder Funktionalitäten früherer Technologien (analoge Netze) weiterbetrei- ben, die ursprünglich nicht für ein derart umfassendes und spezialisiertes Cybersicher- heitsumfeld ausgelegt waren.

Ebenso können sich die von den Artikeln dieser Verordnung (Art. 96e, 96f, 96fbisund 96g) erfassten betroffenen Rechtssubjekte heute nicht mehr nur auf die Mobilfunkkon- zessionärinnen (MNO) beschränken. Neu gelten die Verpflichtungen deshalb auch für die Full MVNO, da sie bestimmte kritische Netzknoten und -funktionalitäten unabhän- gig von ihrer MNO betreiben (Art. 96d Abs. 2 Bst. b).

Grundsätzlich betreffen die neuen Sicherheitsmassnahmen, die den Mobilfunkkonzes- sionärinnen und den Full MVNO auferlegt werden, nur diejenigen Unternehmen, die ein oder mehrere öffentliche Fernmeldenetze betreiben, die für die Erbringung von Fernmeldediensten für Endkunden genutzt werden.

Art. 96e Sicherheitsmanagementsystem

Absatz 1 dieser Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Mobilfunk- konzessionärinnen ein Informationssicherheits-Managementsystem auf Grundlage ei- ner Risikoanalyse und der daraus abgeleiteten Sicherheitsziele entwickeln, implemen- tieren und kontinuierlich überprüfen müssen, sondern auch die Full MVNO diese Pflicht haben. Da Full MVNO ebenfalls einen grossen Teil der Netzinfrastruktur selbst betrei- ben, müssen für die Full MVNO dieselben Regeln gelten wie für die Mobilfunkkonzes- sionärinnen.

Art. 96f Betrieb sicherheitskritischer Fernmeldeanlagen

Absatz 1:

In Absatz 1 werden nun auch die Full MVNO explizit verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen betriebenen kritischen Netzwerkanlagen dem Stand der Technik entspre- chen.

Für die Definition, welche Anlagen als kritische Netzwerkanlagen im Sinne dieser Be- stimmung gelten, ist die Legaldefinition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe cbisFAV mass- gebend.