Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
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Buchstabe c soll sicherstellen, dass die durch die Mobilfunkkonzessionärinnen und Full MVNO bereitgestellten Dienste der Sprachtelefonie und des Internetzugangs auch dann funktionieren, wenn die Verbindungen zu den redundanten Systemen gestört oder nicht mehr möglich sind. Zudem soll verhindert werden, dass die Gewährleistung der zuvor genannten Dienste durch korrumpierte Systeme, deren Betriebsstandort ei- ner ausländischen Gesetzgebung untersteht, nicht eingeschränkt werden können. Hierzu trägt die geografische Verortung der Kontrolle und damit der Verwaltung der für den Betrieb notwendigen digitalen Schlüssel und Zertifikate entscheidend bei. Die Ver- waltungshoheit in der Schweiz festzulegen, ist eine logische Konsequenz davon. Da bei sicheren Verbindungen in der Regel auf beiden Seiten private Schlüssel vorhanden sein müssen, ist es hingegen zulässig, dass von der Schweiz aus verwaltete Schlüssel auch in anderen Staaten gespeichert werden können.
Die Kontrolle der digitalen Schlüssel umfasst damit sowohl die Erstellung, die Vertei- lung, die Nutzung und die Deaktivierung sowie die Vorgabe von Richtlinien für die Spei- cherung. Es muss sichergestellt sein, dass Schlüssel jederzeit von der Schweiz aus deaktiviert werden können. Gleiches gilt prinzipiell für die Vergabe von signierten digi- talen Zertifikaten, die für den Betrieb notwendig sind. Diesbezüglich ist sicherzustellen, dass die Stammzertifizierungsstelle (root certification authority) als oberste und ver- trauenswürdigste Instanz in der Schweiz lokalisiert ist und ein Widerruf von ausgege- benen Zertifikaten (revocation) von der Schweiz aus jederzeit möglich ist. Für krypto- grafische Schlüssel und Zertifikate, die der Verschlüsselung von gespeicherten Daten dienen, ist in den Richtlinien zur Speicherung vorzusehen, dass diese nur in der Schweiz gespeichert werden. Ihre Verwaltung hat unter Verwendung von in der Schweiz betriebenen und nach anerkannten Normen zertifizierten Hardware-Sicher- heitsmodulen zu erfolgen. Damit werden vollständig cloudbasiert Schlüssel-Verwal- tungs-Systeme (Key Management Systems [KMS]) ausgeschlossen.
Im Ergebnis soll sichergestellt sein, dass ein Unterbruch internationaler Verbindungen die Gewährleistung des öffentlichen Telefondienstes und des Zugangsdienstes zum Internet in der Schweiz nicht stört. Die Fernmeldenetze sollen in ihrer Grundfunktion nicht beeinträchtigt werden und die Fernmeldedienstanbieterinnen sollen die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Dienste vom Unterbruch unberührt gewährleisten können. Nicht adressiert werden damit Abhängigkeiten zu Diensten, die über das In- ternet erbracht werden und deren Bereitstellung von Servern im Ausland abhängt. Diese liegen nicht im Verantwortungsbereich der Fernmeldedienstanbieterinnen (Bst. d).
Absätze 4 und 5:
Das BAKOM ist spätestens 48 Stunden nach Beginn eines Notbetriebes zu informie- ren. Je nach Art und Schwere des Ausfalls legt das BAKOM die maximale Dauer fest, während derer der Betrieb über die redundanten Systeme im Ausland erfolgen darf. Es kann die Dauer jeweils verlängern, wobei darauf jedoch kein Anspruch besteht.
Absatz 6:
Abgeleitete kryptografische Schlüssel und Zertifikate zeichnen sich dadurch aus, dass jederzeit ein weiterer Schlüssel oder ein weiteres Zertifikat besteht, welches die Nut- zung des abgeleiteten Schlüssels oder Zertifikats einschränken oder unterbinden kann. Bei den temporären Schlüsseln und Zertifikaten kommt ergänzend hinzu, dass diese nur kurzfristig gültig sind und nach einem definierten Zeitraum verfallen. Das BAKOM wird in technischen administrativen Vorschriften einen angemessenen Zeitraum festle- gen.