Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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Aufgrund des Gefahrenpotenzials zum Missbrauch von Schweizer Rufnummern sollen Anbieterinnen präventiver aktiv werden. In der Regel liegen den Anbieterinnen Anhalts- punkte und Indizien vor, dass eine Nummer «gespooft» wird, ohne dass sie Kenntnis im Sinne eines vorliegenden Beweises haben. Dies macht es einfacher, Konsumentin- nen und Konsumenten zu schützen. Die Tatsache, dass Schweizer Nummern in der Bevölkerung eine hohe Vertrauenswürdigkeit erwecken, wird von Betrügern bewusst ausgenutzt. Das schweizerische Fernmelderecht kennt liberale Nutzungs- und Zutei- lungsbedingungen von Telefonnummern. Diese Vorgaben waren in Zeiten der Markt- öffnung angezeigt und notwendig, um den Wettbewerb zu fördern. Mit der zunehmen- den Digitalisierung und Globalisierung der Telekommunikation erschweren die gelten- den regulatorischen Bedingungen jedoch sowohl die fernmelderechtliche Aufsicht wie auch die Arbeiten der Strafverfolgungsbehörden. Verschiedene Länder in Europa (z. B. Deutschland, Frankreich, Österreich, Finnland) haben bereits Massnahmen zum Schutz ihrer Nummernbereiche ergriffen. Auch wenn Anpassungen der fernmelde- rechtlichen Vorgaben die Problematik allein nicht zu lösen vermögen, tragen sie den- noch zur Eindämmung und effizienteren Verfolgung von Cyberbedrohungen und ande- ren mittels Telekommunikationsinfrastruktur begangenen Straftaten bei (Art. 26a Abs. 6 FDV).

Gemäss geltendem Recht kann eine Inhaberin eines Nummernblocks ihrerseits Num- mern an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmelde- diensten zuteilen. Obschon entsprechende Unterzuteilungen dem BAKOM im Rahmen der Auslastungserhebungen gemeldet werden müssen, zeigt sich bei der fernmelde- rechtlichen Aufsicht und auch der Strafverfolgung, dass die Rückverfolgung der Inha- berin bei mehrfach erfolgter Weitergabe (Kaskade) teils schwer oder nicht mehr mög- lich ist. Dies insbesondere, wenn mehrere Stufen von Unterzuteilungen ins und im Aus- land erfolgen. Seitens Behörden fällt oftmals ein enormer Aufwand an, die Kaskaden an Unterzuteilungen nachzuvollziehen und nachzuführen, respektive die Anbieterinnen ins Recht zu fassen. Die Korrespondenz mit ausländischen Unternehmen ist dabei oft- mals sehr aufwändig und selten zielführend. Gegenüber Unternehmen, die sich überall auf der Welt befinden können, ist die Durchsetzung der fernmelderechtlichen Vorgaben nahezu ausgeschlossen, auch wenn diese theoretisch dem Schweizer Fernmelderecht unterliegen. Es ist daher vorgesehen, die Bekämpfung von missbräuchlichen Verwen- dungen schweizerischer Nummern mittels punktueller Vorgaben auf Verordnungsstufe zu unterstützen. Als Massnahme soll deshalb inskünftig nur noch eine einstufige Un- terzuteilung von der Nummernblockinhaberin an eine einzige weitere Anbieterin (mit Sitz im In- oder Ausland) möglich sein, damit eine Identifikation der aktuellen Inhaberin jederzeit gewährleistet ist. Mit der Beschränkung der Unterzuteilung auf lediglich eine Stufe soll der administrative und aufsichtsrechtliche Aufwand und dessen Kosten ge- senkt werden sowie gleichzeitig die Kontrolle über die Nutzung von Schweizer Num- mern erhöht werden. Dies dient auch der Missbrauchsbekämpfung, da Schweizer Te- lefonnummern oft in Zusammenhang mit Betrugsfällen, namentlich um gefälschte Nut- zerkonten auf Online-Plattformen (Soziale Medien, Messenger-Apps wie WhatsApp) in Erscheinung treten oder bei Banken und Bezahldiensten (wie z. B. Twint) zur Regist- rierung benutzt werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b AEFV).

Weiter wird eine Anpassung betreffend die in den Mobilfunknetzen verwendeten Adres- sierungselemente vorgeschlagen. Mit der vorgesehenen Änderung von Arti- kel 47 AEFV soll die Zuteilung von Adressierungselementen (MNC und Nummernblö- cke des Nummerierungsplans E.164) eindeutig mit der Zusammensetzung eines Glo- bal Title (GT) verknüpft werden. Der GT muss daher ausdrücklich einen Teil der Ken- nungen enthalten, die den zugewiesenen E.164-Nummernblöcken sowie den MNC zu- geordnet sind.