Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2:
Die geografische Vorgabe zum Betrieb sicherheitskritischer Fernmeldeanlagen in der Schweiz soll die für den Betrieb, die Steuerung und Verwaltung wesentlichen Fernmel- deanlagen umfassen. Davon betroffen ist beispielsweise das sogenannte 5G-Kernnetz (5G core network). Dieses ist cloud native konzipiert, was bedeutet, dass dessen Funk- tionen oder Instanzen grundsätzlich in einem anderen geografischen Gebiet betrieben werden können als die Mobilfunkantennen (radio access network [RAN]). Während Erstere durch die Möglichkeit der virtualisierten Bereitstellung ortsungebunden sind, müssen sich Letztere physisch an dem Ort befinden, an welchem die Mobilfunkdienste erbracht werden. Für den RAN-Teil eines Mobilfunknetzes erübrigen sich daher geo- grafische Vorgaben. Das geografische Gebiet für den Betrieb der sicherheitskritischen Fernmeldeanlagen, insbesondere der Netzbetriebs- und Sicherheitsoperationszentren, ist grundsätzlich auf die Schweiz beschränkt. Dies gilt neu sowohl für die Mobilfunk- konzessionärinnen wie auch für die Full MVNO.
Die Pflicht, dass bestimmte kritische Infrastrukturen oder Betriebszentren aus Sicher- heitsgründen in der Schweiz sein müssen, ist gemäss der Artikel XIV Buchstabe a (Schutz der öffentlichen Ordnung), XIV Buchstaben c iii und XIVbis(Sicherheit) des An- hangs 1B des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation WTO20 (Allge- meines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, GATS) zulässig. Sie zielt darauf ab, die vom WTO-Recht geforderte Konformität mit den schweizerischen Ge- setzen und Vorschriften im Bereich der Telekommunikationssicherheit (Art. 48a FMG) sicherzustellen. Ferner erfüllt die Pflicht das Erfordernis der Notwendigkeit nach WTO-Recht, da es sowohl aus technischen und operativen Gründen als auch angesichts der geo- und sicherheitspolitischen Gegebenheiten wichtig ist, die schweizerische Fern- meldeinfrastruktur durch eine Standortpflicht sicherer zu machen. Diese Erhöhung der Sicherheit erfolgt neu durch geografische Vorgaben für kritische Fernmeldeinfrastruk- turen und die Pflicht, für die Telekommunikation essenzielle Betriebszentren in der Schweiz zu betreiben. So können die Betriebskontinuität und die Sicherheit der Tele- kommunikation von der Schweiz aus gewährleistet werden. Dem Verhältnismässig- keitsprinzip wird insofern Rechnung getragen, als Absatz 3 den Mobilfunkkonzessio- närinnen und Full MVNO die Möglichkeit gibt, unter bestimmten Voraussetzungen über redundante Systeme in Staaten zu verfügen, die einen angemessenen Datenschutz garantieren.
Absatz 3:
Gemäss Buchstabe a dürfen redundante Systeme nur in Ländern betrieben werden, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Eine entsprechende Liste von Staaten, in welchen ein redundantes System betrieben werden darf, findet sich in An- hang 1 der Verordnung vom 31. August 202221 über den Datenschutz.
Zweck der Bedingung in Buchstabe b ist, dass die sicherheitskritischen Fernmeldean- lagen auch dann weiter funktionieren, wenn die Verbindungen in andere Staaten ge- stört sind. Dies beispielsweise aufgrund diplomatischer Verwerfungen oder politischer Entwicklungen, die zu einer Sperre internationaler Fernmeldeverbindungen führen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass kryptografische Schlüssel durch die Aus- übung von politischem oder juristischem Druck in die Hände von anderen Staaten fallen können.
20 SR 0.632.20
21 SR 245.11