Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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Art. 96g Abs. 2 Anwendbare Vorschriften, Normen und Aufsicht

In Absatz 2 werden neu auch die Full MVNO aufgeführt. Das BAKOM kann nun neben den Mobilfunkkonzessionärinnen auch sie verpflichten, sich auf eigene Kosten einer Prüfung durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen oder ihre Fernmeldeanlagen überprüfen zu lassen, wenn ein begründeter Verdacht auf einen Rechtsverstoss be- steht und dies zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist.

Art. 108e Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Damit den Mobilfunkkonzessionärinnen sowie den Full MVNO genügend Zeit bleibt, um die geforderten Änderungen gemäss Artikel 96f Absatz 2 und 3, insbesondere den Betrieb der Netzbetriebs- und Sicherheitsoperationszentren, in der Schweiz zu betrei- ben, ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Diese beträgt 24 Monate ab Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.

4.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen

Die Artikel 28b und 28c sind Teil des neuen Abschnitts 1a über kritische Netzwerkan- lagen im 4. Kapitel der FAV («Besondere Bestimmungen»).

Grundsätzlich betreffen die neuen Sicherheitsmassnahmen die Herstellerinnen von kritischen Netzwerkanlagen, die bestimmt sind für den Betrieb in Fernmeldenetzen, welche für die Erbringung von öffentlichen Fernmeldediensten für Endkunden genutzt werden.

Die Fernmeldeinfrastruktur nach Artikel 48a Absatz 2 FMG umfasst allgemein alle Produkte mit digitalen Elementen im Sinne der Cyberresilienz-Verordnung der EU (CRA). Dadurch kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Cybersi- cherheitsanforderungen neu weitgehend horizontal und unabhängig von den betroffe- nen Branchen ausgestaltet sind. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, sich auch auf die technischen Normen der europäischen Komitees für Normung zu stützen. In Anbetracht des MRA Schweiz–EU, das Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU verhindert, sollte zudem die schweizerische Gesetzgebung über Fernmel- deanlagen und -infrastrukturen mit dem europäischen Recht und mit den Zertifizie- rungssystemen im Bereich der Cybersicherheit insbesondere für 5G harmonisiert werden, welche die EU-Agentur für Cybersicherheit (European Network and Informa- tion Security Agency, ENISA) konzipiert hat.

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und cbisBegriffe

Zunächst wird der Begriff der Fernmeldeendeinrichtung in Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe c FAV präzisiert: Es kann sich um Funkanlagen oder um leitungsgebundene Anlagen handeln, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt an Schnittstellen von ganz oder teilweise für die Erbringung von Fernmeldediensten genutzten Fernmelde- netzen angeschlossen zu werden. Der Verweis auf Artikel 3 Buchstabe b FMG erüb- rigt sich und wird gestrichen.

Weiter ist in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe cbisFAV der Begriff der kritischen Netzwerk- anlage zu definieren, auf die sich die Bestimmungen in diesem neuen Abschnitt be- ziehen. Es handelt sich um jede Anlage, die Teil eines Netzes ist, das für die Bereit- stellung von Fernmeldediensten (vgl. Art. 3 Bst. b FMG) genutzt wird und deren Stö- rung oder Fehlfunktion zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs von Fernmeldeinfrastrukturen führen oder die öffentliche Sicherheit gefähr- den kann. Es ist Aufgabe der Herstellerin, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens