Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
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Sinne darstellen. Dabei handelt es sich etwa um Software, elektrische Geräte oder Be- triebssysteme und andere Systeme zur Verwaltung der Cybersicherheit (vgl. Anhang 8 VFAV).
Art. 28c Konformitätserklärung und technische Unterlagen
Herstellerinnen, die eine Konformitätsbewertung nach Artikel 28b Absatz 1 FAV durchführen, müssen die technischen Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren und sie dem BAKOM auf Verlangen vorlegen können. Diese für das Inverkehrbringen von Industrieprodukten geltende Standarddauer geht aus dem neuen EU-Rechtsrah- men («New Legislative Framework» [NLF]) hervor. Die technischen Unterlagen bele- gen, dass das Produkt die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wäh- rend dieser zehn Jahre können die Behörden von der Herstellerin den Nachweis for- dern, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens konform war. Die Markt- aufsichtsbehörden können den Zugang zu den Unterlagen unter anderem im Falle ei- nes Audits, nach einem Unfall oder bei Zweifeln an der Konformität eines Produkts verlangen (Abs. 1).
Da dieser Bereich international nicht harmonisiert ist und insbesondere die einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich vorgehen, kann das BAKOM andere Verfahren als gleichwertig anerkennen. Dabei kann es sich unter anderem um Verfahren handeln, die auf Zertifizierungssystemen beruhen und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau ge- währleisten wie dasjenige, das in der schweizerischen Gesetzgebung gefordert wird. Es soll vermieden werden, dass eine kritische Anlage, die bereits «sicher» ist, einem erneuten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird (Abs. 2).
Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person muss der Betreiberin des Fern- meldenetzes, in das die kritische Anlage integriert ist, eine Kopie der technischen Un- terlagen abgeben (Abs. 3).
Art. 44b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Eine zweijährige Übergangsfrist lässt den Herstellerinnen die notwendige Zeit, um die Konformitätsbewertung der kritischen Netzwerkanlagen vorzunehmen. Bei den Netz- werkanlagen wird für bereits in Netze integrierte Anlagen nur dann eine Konformitäts- bewertung verlangt, wenn sie noch auf dem Markt bereitgestellt werden.
4.3 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b Untergeordnete Zuteilungen
Gemäss geltender Vorgabe kann eine Inhaberin eines Nummernblocks ihrerseits Num- mern an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmelde- diensten weitergeben und somit unterzuteilen. Obschon entsprechende Unterzuteilun- gen dem BAKOM im Rahmen der jährlichen Auslastungserhebungen gemeldet werden müssen, zeigt sich im Rahmen der fernmelderechtlichen Aufsicht und auch der Straf- verfolgung, dass die Rückverfolgung der Inhaberin bei mehrfach erfolgter Weitergabe (Kaskade) teils schwer oder nicht mehr möglich ist. Dies insbesondere, wenn mehrere Stufen von Unterzuteilungen ins und im Ausland erfolgen.
Seitens BAKOM fällt oftmals ein enormer Aufwand an, diese Kaskaden an Unterzutei- lungen nachzuvollziehen und nachzuführen, respektive die Anbieterinnen ins Recht zu